Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr. 8139.) Gesetz über das Grundbuchwesen in dem Bezirk des Justigsenats zu Ehren- 
breitstein. Vom 30. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für den Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, was folgt: 
K. 1. 
Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der 
Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872., 
mit Ausschluß des §F. 72., die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872., mit Aus- 
schluß der I# 28. 49. 73. 133. bis 140. und F. 143., und das Gesetz, betref- 
fend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamt anzubringenden 
Anträgen, vom 5. Mai 1872. werden mit nachstehenden Bestimmungen in dem 
Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein eingeführt. 
K. 2. 
Die Bearbeitung der Grundbuchsachen geht auf die Kreisgerichte nach Vor- 
schrift der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. über. 
g. 3. 
Im Swangsversteigerungt-Verfahren geht das Eigenthum mit der Verkün- 
dung des Zuschlagbescheides auf den Ersteher über. 
Auf Ersuchen des Versteigerungsrichters wird ein Vermerk in das Grund- 
buch eingetragen: 
daß die Zwangsversteigerung verfügt worden ist. 
Die Rechtswirkung dieses Vermerks besteht darin, daß spätere Eintragun- 
en dem Antragsteller der Zwangsversteigerung und den bis dahin eingetragenen 
läubigern unnachtheilig sind. 
K. 4. 
Der Versteigerungsrichter hat von Amtswegen bei dem Grundbuchamt die 
Eintragung des Eigenthumsüberganges auf den Ersteher, die Löschung es Ver- 
merks (F. 3.) und der nicht auf den Ersteher übergehenden dinglichen Ansprüche, 
sowie die Eintragung der rückständigen Kaufgelder nachzusuchen. 
G. 5. 
Wo partikuläre Gütergemeinschaft gilt, ist auch das Miteigenthum der Ehe- 
frau an den während der Ehe errungenen Grundstücken auf den alleinigen An- 
trag des Ehemannes einzutragen. ( 
S. 6. 
Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung eines entgegen- 
stehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden. Hei der Bestim- 
r. 8139.) mung
	        
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