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mung des F. 2. Nr. 5. des Gesetzes vom 6. Juli 1845. über Einführung kür-
zerer Verjährungsfristen behält es das Bewenden. «
» §.7. .
DiedcmPächterzuwachsendenoderihm dehöri en, auf dem Grundstück
noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grundstück dinglich Berechkigten.
*
Die Beweiskraft von Schuldbekenntnissen über ein Darlehn oder einen.
Brautschatz Hängt nicht von dem Ablauf einer Zeit ab, wenn auf Grund der
Urkunde eine Hypothek eingetragen ist.
K. 9.
Die Schadensersatzklage gegen die Grundbuchbeamten veräht in drei
Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Scha-
dens Kenntniß erhalten hat.
Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre verflossen, so
kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an.
K. 10.
Wenn der Schuldner im Besitz der Schuldurkunde ist, dürfen Löschungen
im Grunbbuch auch auf Grund einer jeden Quittung und Lschungsbewi igung
des Gläubigers erfolgen, dessen Unterschrift durch einen Bürgermeister oder Orts-
vorsteher unter Beidrückung des Amtssiegels beglaubigt ist.
. 11.
An die Stelle des " 29. des Gesetzes über den Eigenthumserwerb u. s. w.
vom 5. Mai 1872. tritt folgende Bestimmung: -
Eine Hypothek kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers
in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn diejenigen in der zweiten und
dritten Abtheilung gleich- und nacheingetragenen Berechtigten einwilligen, welche
bis zu dem im 3. 232 dieses Gesetzes bezeichneten Tage eingetragen oder vor-
gemerkt sind. K
Hinsichtlich des Verfahrens bei dem öffentlichen Aufgebot soll in dem Falle
des . 103. der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. nach I#. 110. bis 114.
Titel 51. Theil I. des Allgemeinen Gerichtsordnung und des Anhangs §. 383.,
in dem Falle des " 5. im ersten Absatz der Grundbuchordnung nach §#. 101.
102. 103b. bis 106. Titel 51. Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung und
in dem Falle des F. 110. der Grundbuchordnung nach §§#. 116. bis 118. Titel 51.
Theil I. der Allgemeinen Gerichtsordnung und des Anhangs F§. 384. unter
Beräschtigung der näheren Bestimmungen der Grundbuchordnung verfahren
werden.
K. 13.