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eigenthums vollzogen wird, nebst einem Attest des Oberbergamts, daß
das Bergwerk oder einzelne Feldestheile desselben dem Beliehenen nach
55. 160. und 162. des Berggesetzes vom 24. Juni 1865. nicht wiederum
entzogen sind, einzureichen. » ..«
Dieselbe Verpflichtung hat der Alleineigenthümer eines Bergwerks.
g. 23.
In Ermangelung einer Verleihungsurkunde genügt zur Eintragung des
Henerellen Eigenthums, insofern dasselbe an dem Tage, an welchem dieses Gesetz
in Kraft tritt, bereits erworben war, ein Attest des Oberbergamts über die recht-
liche Siten desselben. «
ei der Feststellung des Eigenthums an dem Zubehör und der darauf
boftenden dinhlichen Rechte und Hypotheken kommen die #. 15. bis 19. 34.
is 38. zur Anwendung.
g. 24.
Bei den gewerkschaftlichen Bergwerken mit unbeweglichen Antheilen
(u findet die Eintragung derselben, unter Berücksichtigung des §. 228.
des Ber Fesches vom 24. Juni 1865.) nach derjenigen Eintheilung Kalt nach
welcher die Bergwerke bisher ohne Rücksicht auf die sonst gesetzlich hergebrachte
Anzahl der Kuxe rechtmäßig besessen worben sind. .
Dasselbe gilt von den Hüttenwerken der Grafschaft Sayn-Altenkirchen.
. 25.
Jeder Besitzer eines unbeweglichen Antheils (Kuxes) an einem Bergwerk
oder eines Hüttentags an den in F. 24. gedachten Hütten ist verpflichtet:
1) die Größe seines Antheils anzuzeigen;
2) seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen;
3) den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum auf ihn über-
gegangen ist; #
4) die sich darauf beziehenden Urkunden oder andere Beweisstücke vor-
zulegen;
5) alle auf demselben haftenden Beschränkungen des Eigenthums, Eigen-
thumsvorbehalte, dingliche Rechte und Hypotheken anzuzeigen.
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Zur Eintragung des sich meldenden Besitzers eines Antheils als Eigenthü-
mers genügt es:
1) wenn derselbe die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte Auf-
nahme in die Gewerkschaft, oder auch nur die Ausübung von Theil-
nehmungerechten durch eidesstattlich abgegebene Versicherungen von Zeugen,
(## 8138.) 44“ duxch