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durch Zeugnisse öffentlicher Behörden oder durch beglaubigte oder unver-
dächtige Privaturkunden glaubhaft machtz;
2) wenn derselbe in gleicher Art glaubhaft macht, daß er vor dem Tage,
an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, das Eigenthum aus einem zur
Erlangung desselben an sich geschickten, wenn auch in der Form man-
gelhaften Titel erworben hat.
Sollte der hierdurch geführte Nachweis mangelhaft sein, so kann
nach richterlichem Ermessen die Eintragung des Eigenthums gegen die
von dem Besitzer abgegebene Versicherung an Eidesstatt, daß ihm kein
gleich oder näher Berechtigter bekannt sei, erfolgen;
3) wenn derselbe in dem bei dem vormaligen Berggerichte zu Kirchen ge-
führten Berggegenbuche oder Hüttenbuche als Eigenthümer des angemel-
deten Antheils bereits eingetragen war, oder den Nachweis der, ein ge-
setzliches Erbfolgerecht begründenden Verwandtschaft mit dem eingetragenen
Eigenthümer führt.
K. 27.
In allen Fällen, der Besitzer mag vor oder nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erworben haben, soll derselbe als Eigenthümer eingetragen werden:
1) wenn derselbe das Bergwerks= oder Hütteneigenthum in einer Zwangs.
versteigerung erstanden, oder darüber ein Ausschlußerkenntniß nach Vor-
schrift des F. 17. dieses Gesetzes erwirkt hat;
2) wenn derselbe für sich und seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger einen,
der Form und dem Inhalte nach gültigen und zwar bei Erwerbungen
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 2. Februar 1864. bei dem
Richter der belegenen Sache angemeldeten Titel nachweist;
3) wenn derselbe zwar nur für sich einen solchen Titel (Nr. 2.) beibringt,
sugleich aber durch eidesstattlich abgegebene Versicherungen von Zeugen,
urch Atteste öffentlicher Behörden oder durch beglaubigte oder unver-
dächtige Privaturkunden glaubhaft macht, daß er und beziehungsweise
sein Vorbesitzer sich in den letzten fünf Jahren in der ungestörten Aus-
übung des Eigenthumsrechts befunden haben.
KC. 28.
Kann das Eigenthum auf die vorstehend bezeichnete Art (§#§. 26. 27.) nicht
nachgewiesen werden, der sich meldende Besitzer ist aber
1) von den mindestens zur Hälfte an dem Werke betheiligten Gewer-
ken, oder
2) von dem Repräsentanten des Bergwerks oder bei Hütten von dem Hüt-
tenschulzen
als Mitgewerke anerkannt, so soll die Eintragung für ihn auf Grund dieses
Anerkenntnisses gegen die eidesstattliche Versicherung, daß ihm kein gleich oder
besser Berechtigter 4 dem in Anspruch genommenen Antheil bekannt sei, als
Eigenthümer bewirkt werden.
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