Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(. 29. 
Bei Anmeldung auf Grund des Erbrechts ist, namentlich wenn der Erb- 
lasser in das bei dem Berggericht zu Kirchen geführte Berggegenbuch oder Hüt- 
tenbuch eingetragen war, oder aus Gewährscheinen der Bapbchörde sich erzieht, 
oder auf die im H. 28. bezeichnete Weise als früherer Mitgewerke anerkannt 
wird, und der Erbfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden hat, 
keine förmliche Erbbescheinigung erforderlich, sondern es genügt der Nachweis 
der ein gesetzliches Erbfolgerecht begründenden Verwandtschaft. 
K. 30. 
Widersprüche gegen die Eintragung des solchergestalt §. 26. bis 29.) be- 
rechtigten Besitzers können die Eintragung selbst nicht hindern, sondern begrün. 
den nur, insoweit sie bescheinigt sind, die Eintragung einer Vormerkung und 
unterliegen demnächst der richterlichen Entscheidung. 
G. 31. 
Antheile an einem Bergwerk oder an einer in F. 24. bezeichneten Hütte, 
auf welche Niemand einen begründeten Anspruch macht, werden den sämmtlichen 
Gewerken gleichmäßig zugeschrieben. 
K. 32. 
Die nicht bereits von dem Grundbuchamte vorgeladenen Personen, welche 
vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück, Bergwerk oder einem Bergwerks- 
antheil, an einer Hütte oder einem Hüttenantheil das Eigenthum zustehe, sowie 
die Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück, Vergwark oder 
Bergwerksantheil, an einer Hütte oder einem Hüttenantheil ein das Verfügungs- 
recht des Eigenthümers beschränkendes Recht oder ein dingliches Recht mit Aus- 
nahme der Hypotheken und Grundgerechtigkeiten zustehe, haben solches innerhalb 
eines Jahres von dem Tage an, an weschem dieses Gesetz in Kraft tritt, bei 
dem Grundbuchamte anzumelden. 
K. 33. 
Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, 
daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die 
Richtigkeit des Grundbuchs das Grundstück erworben hat, nicht geltend machen 
kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte inner- 
halb der Ausschlußfrist ““ und demnächst auch eingetragen sind, verliert. 
K. 34. 
Sobald dieses Gesetz in Kraft getreten ist, sind die S#. 32. 33. innerhalb 
der Ausschlußfrist von sechs zu sechs WMochen durch das Amtsblatt und einzelne 
im Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitstein erscheinende Lokalblätter wörtlich 
mit Angabe des Tages, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, durch den Justiz- 
senat zu veröffentlichen. 
(r. 8139.) K. 35.
	        
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