Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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C. 35. 
Alle vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen und nach §. 32. 
gehörig angemeldeten, neu einzutragenden dinglichen Rechte gehen den erst nach 
dem Nukrafttreien dieses Gesetzes begründeten dinglichen Rechten und Hypothe- 
en vor. 
Die Rangordnung der ersteren unter sich und mit den bereits früher au 
Grund des Gesetzes vom 2. Februar 1864. eingetragenen Hypotheken richtet st# 
nach den zur Zeit ihrer Entstehung gültig gewesenen Gesetzen. 
g. 36. 
Wenn die Richtigkeit der vorschriftsmäßig angemeldeten dinglichen An- 
sprüche durch öffentliche Urkunden oder Anerkennung des Besitzers des belasteten 
Grundstäücks nachgewiesen ist, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch nach 
der Zeitfolge der Anmeldung mit dem ausdrücklichen Vorbehalte der nährren 
Bestimmung der Rangordnung unter sich und mit den früher eingetragenen 
Hypotheken. 
K. 37. 
Eine Vormerkung ist einzuträgen, wenn 
1) die angemeldeten Ansprüche glaubhaft gemacht sind, der Eigenkhümer 
aber der Eintragung widerspricht; 
2) der Eigenthümer die Identität des belasteten Grundstücks bestreitet, die- 
selbe aber glaubhaft gemacht ist. 
KC. 38. 
Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne 
dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, sugleich aber 
in der Spalte „Veränderungen“ die behauptete Tilgung, wenn sie glaubhaft ge- 
macht ist, vorzumerken. g 6 
.39. 
Die vor dem 1. Januar 1853. entstandenen Pfand= und Hypothekenrechte, 
welche in Folge des Aufgebots nach §. 12. des Gesetzes vom 2. Februar 1864. 
in das Hypothekenbuch eingetragen sind, sowie die nach diesem Zeitpunkt entstan- 
denen und in das Hypothekenbuch eingetragenen Pfand= und Hypothekenrechte, 
werden von Amtsêwegen nach der Zeitfolge ihrer Eintragung in das Grundbuch 
überträgen. 
ie Rangordnung derselben unter sich richtet sich nach den bisherigen Vor- 
schriften. n 
. 40. 
Vor der rechtskräftigen Entscheidung über angemeldete streitige Eigenthums- 
ansprüche oder bas Eigenthum beschränkende Rechte darf das Blati für das 
Grundstück itti Grundbuche nicht angelegt oder das Grundstück nicht in den Ar- 
tikel des Eigenthümers aufgenommen werden. 4# 1 
41.
	        
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