Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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KG. 41. 
Bei allen die Anlegung des Grundbuchs und die Feststellung der Be- 
lastung der Grundstücke betreffenden Verhandlungen genügt die aesi des 
Ehemannes, und es kann nach dessen Erllärung die Eintragung erfolgen, wenn 
auch das Grund., Bergwerks= oder Hütteneigenkhum zum gemeinschaftlichen Ver- 
mögen der Eheleute oder zum eingebrachten Vermögen der Frau thort. 
Wollen Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Schwiegereltern, Schwie- 
gerkinder und Geschwister einander vertreten, so ist in dem vorgedachten Falle 
eine außergerichtliche, nur von dem Bürgermeister oder Orizvorsucher beglaubigte 
Vollmacht des Vertretenen hinreichend. " 
§.42.« 
Sobald das Grundbuchblatt oder der Artikel angelegt ist, kann die Ver- 
dußerung oder Belastung des Grundstücks nur in den Fermen erfolgen, welche 
da über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872. und die Grundbuch- 
ordnung vom 5. Mai 1872. vorschreiben. 
K. 43. 
Die behufs Anlegung des Grundbuchs zur Ermittelung und Eintragung 
des bisher erworbenen Eigenthums, der Hypotheken und dinglichen Rechte er- 
forderlichen Verhandlungen sind stempel= und kostenfrei. 
KC. 44. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1873. in Krast. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1873. 
(. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Leo#hardt. 
Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. Achenbach. 
(Nr. 8139.) Anlage A
	        
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