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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
(Nr. 8140.) Gesetz über das Grundbuchwesen tu den Hohengollernschen Landen. Vom
31. Mai 1873. " "
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Käufer des Landtages Unserer Monarchie,
für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:
K. 1.
Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der
Grundstücke, Bergwerke und Hüostständegen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872.,
mit Ausschluß des §. 72., die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872., mit Aus-
schluß der §§#. 49. 73. 133. bis 140. und 143., und das Gesetz, betreffend die
Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamte anzubringenden Anträgen,
vom 5. Mai 1872. werden mit nachstehenden Bestimmungen in den Hohen-
zollernschen Landen eingeführt. 62
Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen gesetzlichen Vor-
schriften, welche in den Hohenzollernschen Landen nicht gelten, bleiben außer
Anwendung.
g. 3.
Wo in der Grundbuchordnung auf Vorschriften der Prozeßordnung uͤber
das Aufgebotsverfahren verwiesen wird, kommen die Borschriften der Sub-
hastationsordnung vom 15. März 1869. zur Anwendung.
KC. 4.
Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung eines entgegen-
stehenden Rechts, noch durch Perjährung aufgehoben werden:
5.
Verträge über unbewegliche Sachen bedürfen fortan zu ihrer Gültigkeit,
nicht der grschnichen Bestckinunge 1 fen sorton zu ihrer Gültig
Jahrgang 1673. (Nr. 8140.) 46 K 6.
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1873.