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K. 18.
Sobald das Grundbuchblatt oder der Axtikel angelegt ist, kann die Ver-
äußerung oder Belastung des Grundstücks nur in den Formen erfolgen, welche
das Gesetz über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872. und die Grundbuch-
ordnung vom 5. Mai 1872. vorschreiben.
Von diesem Zeitpunkt sind neue Eintragungen in die bisherigen Unter-
Pfands, (Hypotheken.) Bücher und Besitztabellen unzulässig. Die ersteren werden
jedoch soweit fortgeführt, als es sich um Veränderungen oder Löschungen der in
ihnen bis dahin eingetragenen Hypotheken handelt.
K. 19.
In den Hypotheken- und Grundschuldbriefen, welche nach Anlegung di-
neuen Grundbuchblattes oder Artikels ertheilt werden, sind auch die dem §. 127.
Nr. 4. der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. entsprechenden Angaben aus
den Unterpfands- (Hypotheken-) Büchern aufzunehmetit.
(. 20.
Die Verhandlungen, welche zur Anlegung der neuen Grundbücher erfor-
derlich sind, sind kostens“ und enpasfrel
K .
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1873. in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1873.
. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmurck. Achenbach.
(Nr. 8141.)