Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 304 — 
K. 18. 
Sobald das Grundbuchblatt oder der Axtikel angelegt ist, kann die Ver- 
äußerung oder Belastung des Grundstücks nur in den Formen erfolgen, welche 
das Gesetz über den Eigenthumserwerb vom 5. Mai 1872. und die Grundbuch- 
ordnung vom 5. Mai 1872. vorschreiben. 
Von diesem Zeitpunkt sind neue Eintragungen in die bisherigen Unter- 
Pfands, (Hypotheken.) Bücher und Besitztabellen unzulässig. Die ersteren werden 
jedoch soweit fortgeführt, als es sich um Veränderungen oder Löschungen der in 
ihnen bis dahin eingetragenen Hypotheken handelt. 
K. 19. 
In den Hypotheken- und Grundschuldbriefen, welche nach Anlegung di- 
neuen Grundbuchblattes oder Artikels ertheilt werden, sind auch die dem §. 127. 
Nr. 4. der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872. entsprechenden Angaben aus 
den Unterpfands- (Hypotheken-) Büchern aufzunehmetit. 
(. 20. 
Die Verhandlungen, welche zur Anlegung der neuen Grundbücher erfor- 
derlich sind, sind kostens“ und enpasfrel 
K . 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1873. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1873. 
. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmurck. Achenbach. 
(Nr. 8141.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.