Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Statut 
der 
Central-Landschaft fuͤr die Preußischen Staaten. 
K. 1. 
r Die in den Preußischen Staaten bestehenden landschaftlichen Kreditinstitute, 
Jck dis Semiral, namentlich: 
asree 
Firma und Domizil.B 
Central-. Landschafts- 
Oirektion. 
l S3 
J. 
bilden, 
die Ostpreußische Landschaft, 
die Westpreußische Landschaft, 
die Neue Westpreußische Landschaft, 
das ritterschaftliche Kreditinstitut für die Kur- und Neumark Brandenburg, 
das Neue Brandenburgische Kreditinstitut, 
die Pommersche Landschaft, 
der Pommersche Landkreditverband, 
das Kreditinstitut für die Ober-= und Niederlausitz 
und 
der landschaftliche Kreditverband der Provinz Sachsen 
nach näherer Vorschrift des gegenwärtigen Statuts, einen Verband . 
Förderung des Kredits der Grundbesitzer, insbesondere durch gemeinsame Emission 
von landschaftlichen Central. Pfandbriefen, unter Vermittelung de des Absates derselben. 
Mit Genehmigung der dem Verbande a Pggphörenden Kr editinstitute können 
demselben auch andere Preußische landschaftliche 
editanstalten unter den Normen 
des gegenwärtigen Statuts sich anschließen. 
K. 2. 
Der Verband führt die Firma: 
„Central-Landschaft für die Preußischen Staaten“, 
hat seinen Sitz in Berlin, seinen Gerichtsstand vor dem Königlichen Stadtgerichte 
daselbst, und besitzt die Rechte einer Korporation. 
g. 3. 
Die Geschäfte der Central-Landschaft werden durch eine „Central-Landschafts. 
Direktion für die Preußischen Staaten“ verwaltet, welche den Verband nach 
Außen vertritt und aus je Einem Mitgliede der obersten Verwaltungsorgane 
der verbundenen Institute besteht. 
Jedes dieser obersten Verwaltungsergene wählt aus seiner Mitte das von 
ihm abzuordnende Mitglied der Centr 
schaftsdirektion versammelt sich nach Bedürfniß, mindestens aber jährlich einmal 
und stellt ihre Geschäftsordnung selbst fest. 
Landschaftsdirektion. Die Central-Land- 
4.
	        
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