Vorschusse.
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u entrichten, wenn nicht nach der bestehenden Verfassung des betreffenden In-
f#nnt höhere Raten zur Pfandbrieftilgung zu zahlen sind, bei denen es dann
als Regel sein Bewenden behält.
ie Provinzial. Landschaftsverwaltung ist befugt, unter besonderen Umstän-
den, mit Berücksichtigung der vorwaltenden Verhältnisse des Falles, nach ihrem
Ermessen außer den regelmäßigen Amortisationsraten (Alinea 2.) noch außer-
ordentliche höhere Tilgungsbeiträge bei Bewilligung eines Darlehns zu bedingen.
Im Falle der Bewilligung des baaren Zu huffes zu den ausgereichten Pfand-
briefen nach K. 15. des gegenwärtigen Statuts hat der Darlehnsnehmer bis zur Zurück-
zahlung desselben von der dafür mitverhafteten Pfandbriefsschuld jedesmal noch eine
weitere Jahreszahlung von mindestens einem halben Prozent jährlich zu leisten.
Sowohl die Provinzial-Landschafts liung, als auch die Central-Land-
schaftsdirektion ist befugt, je bei Bewilligung eines Juschusses u den ausgereichten
Pfandöriefen (§. 15.) bis zur völligen Abtärdang desselben, söherre als die vor-
edachten mindesten Jahreszahlungen für das Darlehn nach Maßgabe der Um-
üürde des Falles und der zur Disposition stehenden Fonds zu bedingen.
Mit Zustimmung der Provinzial-Landschaftsverwaltung kann in Ansehun
der außerordentlichen rs ahlungen, welche deren vorschrifimählgen Minimal-
betrag überschreiten, bei Bewilligung eines Pfandbriefdarlehns von der Eintragung
an der Stelle desselben Abstand genommen werden.
G. 17.
#ur Förderung der Operationen behufs Herbeiführung der centrallandschaft-
lichen Beleihungen, und zu deren Erleichterung können von der Provinzial=
Landschaftsverwaltung aus den disponiblen eigenen Mitteln des verbundenen
üstituts, nach ihrem Ermessen und unter den von ihr festzustellenden Modali-
täten, den Grundbesitzern, auf deren Antrag, verzinsliche Vorschüsse in Pfand-
briefen oder, unter Umständen, in baarem Gelde, der Regel nach bis auf sechs
Monate bewilligt werden:
1) gegen Verpfändung von Hypotheken, welche in Darlehnsforderungen
l- Kreditinstituts krvbon Sia werden sollen (§. 12.); 8
2) Verpfändung anderer Hypotheken, welche im Vereiche des ver-
undenen Instituts auf beleihungsfähigen ländlichen Grundstücken inner-
halb der ersten zwei Drittheile) auf anderen ländlichen Grundstücken
innerhalb der arsten Fästte des Werthes derselben für den Darlehns-
nehmer selbst in pupillarisch sicherer Art eingetragen sind;
3) gegen Verpfändung von inländischen Staats-, Kommunal- oder anderen
unter Autorität des Staates von Korporationen oder Gesellschaften aus-
gegebenen geldwerthen, auf den Inwber lautenden Ppiereng einschließ-
lich der von dem Norddeutschen Bunde und dem Dieutschen Reiche
emittirten Schuldverschreibungen.
Ueber das gewährte Darlehn hat der Empfänger der Provinzial-Landschafts-
verwaltung, nach deren Ermessen, einen Schubschein oder einen eigenen (trockenen)
Wechsel auszustellen.
Wird eine Hypothek verpfändet (Nr. 1. und 2.), so muß dieselbe der Regel
nach der Provinzial-Landschaftsverwaltung zu dem Behuf übereignet werden, d