Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 316 — 
Nach hiervon gewonnener Ueberzeugung erfolgt die Vollziehung der Pfand- 
briefe. Letztere werden erst durch diese Vollziehung perfekt, und hiernächst in 
die von der Central- Landschaftsdirektion über die ausgefertigten Pfandbriefe zu 
führenden Register eingetragen. Daß diese Eintragung erfolgt ist, bescheinigt 
ftaKontrolbeamte auf dem Pfandbriefe. 
Auf dem Hypothekeninstrument wird von der Central-Landschaftsdirektion, 
durch zwei Mitglieder derselben, und vom Central-Landschaftssyndikate ein Ver- 
merk dahin registrirte 
„daß über den Betrag der darin verschriebenen Darlehnsforderung land- 
schaftliche Central-Pfandbriefe ausgefertigt worden, und daß deshalb dem 
N. N. Kreditinstitute zufolge dieses Statuts eine Disposition über das 
Darlehnskapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Inhabern land- 
schaftlicher Central-Pfandbriefe und der Einlösung solcher Pfandbriefe, 
außerdem aber nur insoweit zustehe, als vorher ein entsprechender Betrag 
von landschaftlichen Central-Pfandbriefen aus dem Umlaufe uoügesogen 
und kassirt, oder nach geschehenem Aufgebote hinsichtlich des Pfandbrief 
rechtes präkludirt worden sei.“ 
Die Hypothekenbehörde darf nur in dieser Voraussetzung, deren Eintritt 
durch Vorlegung eines entsprechenden Betrages aus dem Umlauf zurückgezogener 
kassirter landschaftlicher Central-Pfandbriefe oder durch ein anderweitiges, ebenfalls 
von der Central-Landschaftsdirektion, durch zwei Mitglieder derselben, und vom 
Central-Landschaftssyndikate zu vollziehendes Attest na Pweisen ist, eine Löschung 
oder anderweitige Eintragung in Gemäßheit der 28. 29. und 31. verfügen. 
Auch darf nur nach Vorlegung eines solchen Attestes oder eines ent- 
sprechenden Betrages aus dem Umlauf zurückgezogener kassirter landschaftlicher 
Central-Pfandbriefe die Provinzial-Landschaft, welcher die Darlehnsforderung ver- 
schrieben worden ist, hierüber eine löschungsfähige QOuittung oder Cession, oder eine 
Krediterneuerung — in den überhaupt nach H. 31. zulässigen Fällen — bewilligen. 
E 20. 
Kupeus. Den landschaftlichen Central-Bfandbriefen werden von der Central-Landschafts. 
direktion auf einen zehnjährigen Zeitraum Zinskupons, welche den halbjährlichen 
Zinsbetrag des Kapitals ausdrücken, und jedem Zinskuponbogen ein Talon, welcher 
für den Inhaber die Anweisung zur Erhebung der neuen Kupons auf die nächst. 
solgenden zehn Jahre enthält, nach dem sub B. anliegenden Muster beigegeben. 
—8 Im Falle vor dem Fälligkeitstermine des letzten Zinskipons bei der Cen- 
tral-Landschaftsdirektion Widerspruch gegen Ausreichung der neuen Kupons an 
den Präsentanten des Talons erhoben wird, so erfolgt die Ausreichung der neuen 
Kupons nebst Talon nur an den Pfandbriefsinhaber gegen besondere Quittung. 
S. 21. 
Die landschaftlichen Central-Pfandbriefe, sowie die Ksehörigen. Zinskupons 
und Talons können nach Bedürfniß, sämmtlich oder theilweise, mit beglaubigten 
Uebersetzungen in fremde Sprachen, wobei jedoch im Zweifelsfalle der Deutsche 
Text allein maßgebend bleibt, auch mit Umrechnungen der verschriebenen — in 
Deutscher Reichswährung zahlbaren — Beträge nach ausländischen Währungen 
versehen werden. 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.