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Nach hiervon gewonnener Ueberzeugung erfolgt die Vollziehung der Pfand-
briefe. Letztere werden erst durch diese Vollziehung perfekt, und hiernächst in
die von der Central- Landschaftsdirektion über die ausgefertigten Pfandbriefe zu
führenden Register eingetragen. Daß diese Eintragung erfolgt ist, bescheinigt
ftaKontrolbeamte auf dem Pfandbriefe.
Auf dem Hypothekeninstrument wird von der Central-Landschaftsdirektion,
durch zwei Mitglieder derselben, und vom Central-Landschaftssyndikate ein Ver-
merk dahin registrirte
„daß über den Betrag der darin verschriebenen Darlehnsforderung land-
schaftliche Central-Pfandbriefe ausgefertigt worden, und daß deshalb dem
N. N. Kreditinstitute zufolge dieses Statuts eine Disposition über das
Darlehnskapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Inhabern land-
schaftlicher Central-Pfandbriefe und der Einlösung solcher Pfandbriefe,
außerdem aber nur insoweit zustehe, als vorher ein entsprechender Betrag
von landschaftlichen Central-Pfandbriefen aus dem Umlaufe uoügesogen
und kassirt, oder nach geschehenem Aufgebote hinsichtlich des Pfandbrief
rechtes präkludirt worden sei.“
Die Hypothekenbehörde darf nur in dieser Voraussetzung, deren Eintritt
durch Vorlegung eines entsprechenden Betrages aus dem Umlauf zurückgezogener
kassirter landschaftlicher Central-Pfandbriefe oder durch ein anderweitiges, ebenfalls
von der Central-Landschaftsdirektion, durch zwei Mitglieder derselben, und vom
Central-Landschaftssyndikate zu vollziehendes Attest na Pweisen ist, eine Löschung
oder anderweitige Eintragung in Gemäßheit der 28. 29. und 31. verfügen.
Auch darf nur nach Vorlegung eines solchen Attestes oder eines ent-
sprechenden Betrages aus dem Umlauf zurückgezogener kassirter landschaftlicher
Central-Pfandbriefe die Provinzial-Landschaft, welcher die Darlehnsforderung ver-
schrieben worden ist, hierüber eine löschungsfähige QOuittung oder Cession, oder eine
Krediterneuerung — in den überhaupt nach H. 31. zulässigen Fällen — bewilligen.
E 20.
Kupeus. Den landschaftlichen Central-Bfandbriefen werden von der Central-Landschafts.
direktion auf einen zehnjährigen Zeitraum Zinskupons, welche den halbjährlichen
Zinsbetrag des Kapitals ausdrücken, und jedem Zinskuponbogen ein Talon, welcher
für den Inhaber die Anweisung zur Erhebung der neuen Kupons auf die nächst.
solgenden zehn Jahre enthält, nach dem sub B. anliegenden Muster beigegeben.
—8 Im Falle vor dem Fälligkeitstermine des letzten Zinskipons bei der Cen-
tral-Landschaftsdirektion Widerspruch gegen Ausreichung der neuen Kupons an
den Präsentanten des Talons erhoben wird, so erfolgt die Ausreichung der neuen
Kupons nebst Talon nur an den Pfandbriefsinhaber gegen besondere Quittung.
S. 21.
Die landschaftlichen Central-Pfandbriefe, sowie die Ksehörigen. Zinskupons
und Talons können nach Bedürfniß, sämmtlich oder theilweise, mit beglaubigten
Uebersetzungen in fremde Sprachen, wobei jedoch im Zweifelsfalle der Deutsche
Text allein maßgebend bleibt, auch mit Umrechnungen der verschriebenen — in
Deutscher Reichswährung zahlbaren — Beträge nach ausländischen Währungen
versehen werden.
Die