Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Soweit jene Geldmittel hiernach nicht zur Verausgabung gelangen, sind 
dieselben bis dahin, wo über ihre Verwendung Bestimmung Letrofen wird, 
durch vorübergehende zinsbare Anlegung möglicht nutzbar zu machen. Zu diesem 
Behufe können auch Schuldverschreibungen Preußischer Staatsanleihen an- 
gekauft werden. 
C. 4. 
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Ueber dieselbe ist dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritt Rechen- 
schaft abzulegen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 8 
Gegeben Berlin, den 5. Juni 1873. 
¶. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Lerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober= Hostuchdruckerer 
(R. v. Decker). 
  
 
	        
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