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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 24.——
(Nr. 8144.) Gesetz, betreffend die Erbschaftssteuer. Vom 30. Mai 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #G
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang. der
Monarchie, mit Einschluß deß Jadegebietes, jedoch mit Ausschluß der Hohenzollern-
schen Lande, was folgt:
8. 1
Der Erbschaftssteuer find nach Vorschrift dieses Gesetzes und des anliegen- Eegenstanb ber Ecb-
den, von Uns vollzogenen Tarifes unterworfen, ohne Unterschied, ob der Anfall stsseue
Jlländern oder Ausländern zukommt:
1) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen von Todeswegen (mit Ein-
chluß der remuneratorischen und der mit einer Auflage belasteten
Schenkungen);
2) Lehns- und Fideikommißanfälle;
3) die Anfälle von Hebungen aus Familienstiftungen, welche in Folge
Todesfalles auf den vermese stiftungsmäßiger oder gesetzlicher Srccessions-
ordnung Berufenen übergehen.
. 2.
In Betreff der von Fideikommiß- und von Familienstiftungen zu entrich- Zideikommiß= und
tenden Werthstempelabgabe bewendet es bei den bestehenden Vorschriften mit Vawilienstiftungen.
folgenden Maßgaben: -
·1)dieEtmitte des stempelpflichtigen Werthes erfolgt nach den Be-
sümmurgen — K. 12. bis 150 dieses Gesetzes, schech ohne Abzug
er Schulden;
2) bei Fideikommiß. und Familienstiftungen von Todeswegen ist der Werth-
stempel binnen 6 Monaten nach dem Todesfall beizubringen und kommen
wegen der Verhaftung für die Entrichtung desselben die Bestimmungen
der 85. 27. und 28. dieses Gesetzes zur Anwendung.
Jahrgang 1873. (Nr. 8144) 50 K. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1873.