Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 330 — 
g. 3. 
Als Fideikommißstiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle von Todes- 
wegen oder unter Lebenden getroffene Anordnungen anzusehen, kraft deren 
gewisse Vermögensgegenstände der Familie für immer oder für mehr als zwei 
Generationen erhalten bleiben sollen. 
C. 4. 
Schenkungen unter Schenkungen unter Lebenden — insbesondere auch die remuneratorischen 
bebenden. und die mit einer Auflage belasteten Schenkungen — unterliegen, wenn eine 
schriftliche Beurkundung derselben stattfindet, einer Werthstempelabgabe von dem 
Betrage der Schenkung. 
Der erforderliche Werthstempel bestimmt sich nach den Vorschriften des 
anliegenden Tarifes und der §#. 9. bis 19. dieses Gesetzes, indem an Stelle der 
Verhältnisse des Erblassers, beziehungsweise des Erwerbers des Anfalles, die 
Verhältnisse des Gebers, beziehungsweise des Beschenkten berücksichtigt werden. 
Im Uebrigen finden auf die Werthstempelabgabe von Schenkungen die 
Bestimmungen wegen des Urkundenstempels Anwendung. 
K. 5. 
erbschaftsstenerpfich. Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage entrichtet, um welchen die- 
tige Masse. jenigen, denen der Anfall zukommt, durch denselben reicher werden. 
Es sind daher der n Masse alle zu derselben gehörige aus. 
stehende Forderungen, auch die) welche der Erwerber selbst zur Masse schuldet, 
oder die ihm erst mit dem Anfall erlassen werden, hinzuzurechnen. 
Dagegen kommen von der steuerpflichtigen Masse in Ab#ug alle Schulden 
und Lasten, welche mit und wegen derselben übernommen werden. Hierzu wer- 
den bei Erbschaften auch gerechnet die Kosten der letzten Krankheit und des Be- 
Kbähmifzes des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der 
Kachlaßregulirung und der im Interesse der Masse gerührt Prozesse, nicht aber 
der Betrag der Erbschaftssteuer selbst und nicht die Kosten der zwischen den Erb- 
interessenten in deren besonderem Interesse geführten Prozesse. « 
s.6. 
Juwendungen zur Insoweit eine Zuwendung zur Vergeltung für Leistungen bestimmt ist, 
Vergeltung übernom welche mit dem Anfall übernommen werden und welche im Geldwerth zu ver- 
menet Leistungen. ancchlgen sind, kommt der Werth dieser Leistungen von der Zuwendung in 
zug. 
S. 7. 
Süftungen. Vermögen, welches zur Begründung einer angeordneten oder einem Erben, 
Vermächtnihnehmer u. s. w. aufgetragenen Stiftung — mit Ausschluß der Fidei- 
kommiß: und der Familienstiftungen (§. 2.) — gewidmet ist, wird hinsichtlich 
der Versteuerung ebenso behandelt, als ob dasselbe der schon begründeten Stif- 
tung angefallen wäre, vorbehaltlich der anderweiten Feststellung und Nachfor- 
derung oder Erstattung der Steuer, Falls die Stiftung nicht, oder nicht in der 
angeokdneten Weise zur Ausführung gelangt Füur die eintretenden Falles nach- 
zuerhebenden Steuerbeträge kann Sicherheitsbestellung gefordert werden. 
K. 8.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.