8. 13.
Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen wird das Zwanzigfache
lar einjährigen Betrages, bei Nutzungen und Cssiungen von unbestimmter
auer, sofern nicht die Vorschriften in den §I§. 14. und 15. Anwendung finden,
oder anderweite die längste Dauer begrenzende Umstände nachgewiesen werden,
das Zwölfundeinhalbfache des einjährigen Betrages als Kapitalwerth ange-
nommen.
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Der Werth von Leibrenten, Nießbrauchsrechten auf Lebenszeit und anderen
auf die Lebenszeit des Berechtigten, oder einer anderen Person beschränkten
Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem zur Zeit des Anfalles erreich-
ten Lebensalter der Person, bei deren Tode die Nutzung oder Leistung erlischt,
und wird bei einem Lebensalter derselben
von 15 Jahren oder weniger auf das 16 fache,
über 15 Jahre bis zu 25 Jaheten 15
l 25 " s 35 - - - 14
. 35 45. 123.
. 45 55 1.
. 55 65 . 78
. 5. 55 5
775 80 3
2s20 „ 2
des Werths der einjährigen Nutzung beziehungsweise Leistun enommen.
Ist jedoch die Nutzung Funge ung schon innerhants 8 Jahres nach
dem Anfa. erloschen, so wird der Werth derselben nur nach Maßgabe ihrer
wirklichen Dauer bestimmt, und das Zuvielgezahlte erstattet.
K. 15.
Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lobenszeit mehrerer
Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung
oder Leistung erlischt, so " für die nach F. 14. vorzunehmende Werthermittrlung
das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nutzung oder Lei-
stung bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Berech-
nung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.
K. 16.
Bei auf bestimmte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist der
Kapitalwerth der gesammten Nutzungen bezieungbwese Leistungen für den Zeit-
Runt des Anfalls unter Zugrundelegung eines fünfprozentigen Sinsfaßes nach
er als Anlage beigefügten Hülfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der
Nutzung oder Leistung noch außerdem durch die #Ebenebet einer oder mehrerer
Personen bedingt, so darf der nach #. 14. und 15. zu berechnende Kapitalwerth
nicht überschritten werden. 7
. 17.