K 7.
Nutzungen eines Kapitals fsind zu fünf vom Hundert jährlich zu veranschla-
t„ soweit nicht eine die anderweite Verfügung über das Kapital ausschließende
eschränkung auf einen geringeren Prozentstt nachgewiesen wird.
K. 18.
Den Werth aller anderen Gegenstärde anzugeben, liegt den Steuerpflich-
sen beziehungsweise den im 6. 35. bezeichneten Verpflichteten ob. Wer der
erpflichtung zur Angabe des Werthes auf ergangene Aufforderung der Steuer-
behörde nicht genügt, hat die durch amtliche Ermittelung desselben entstehenden
und mit der Steuer einzuziehenden Kosten zu tragen.
K. 19.
Trägt die Steuerbebörde Bedenken, die Werthamgabe (§. 18.) als richtig
anzunehmen, und findet eine Einigung bierüber mit den Steuerpflichtigen nicht
feat, so ist die Shuerbebäre befugt, se buiständig den Werth zu ermitteln und
nach die Steuer zu erheben. Die Kosten der zunssrnmite r fallen dem
Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den von dem Steuer-
pflichtigen angegebenen Werth um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die etwa ge-
zahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im Rechtswege
(§. 40.) die Ermäßigung des Werthes auf einen nicht zum Kostenersatz nerpich
tenden Betrag erfolgt.
K. 20.
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung Bebingter Erwerb.
abhängt, unterliegt der Besteuerung erst bei dem Eintritt der Bedinzung. Die
Steuerbehörde kann jedoch Sicherstellung der alsdann zu entrichtenden Steuer
fordern. Unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Vermögen — mit Aus-
nahme der Nutzungen von unbestimmter Dauer, welche lediglich nach den
Bestimmungen in den §#§. 13. bis 16. zu behandeln sind — ist wie unbedin
erworbenes zu versteuern. Beim Eintritt der Bedingung wird aber die gezah
Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag erstattet.
G. 21.
Den Werth der steuerpflichtigen Masse vermindernde Lasten und Leistungen ##hingtr Belasturs.
werden, soweit sie vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, nicht
berücksichtigt. Beim Eintritt der Bedingung ist das Zuvielgezahlte von der
Steuerbehörde zu erstatten.
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt —
mit Ausnahme der Leistungen von unbestimmter Dauer, deren ahuglehende
Werth nach den Bestimmungen in den §9. 13. bis 16. sich berechnet — werden
wie unbedingte in Mbuug gebracht. Beim Eintritt der Bedingung ist derjenige
Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten gewesen sein würde,
wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung bei Berechnung der Steuer
Friennt gewesen wäre. Die Steuerbehörde kann Sicherstellung deses Anspruchs
or
Gr. 8144) . 22.