Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

K 7. 
Nutzungen eines Kapitals fsind zu fünf vom Hundert jährlich zu veranschla- 
t„ soweit nicht eine die anderweite Verfügung über das Kapital ausschließende 
eschränkung auf einen geringeren Prozentstt nachgewiesen wird. 
K. 18. 
Den Werth aller anderen Gegenstärde anzugeben, liegt den Steuerpflich- 
sen beziehungsweise den im 6. 35. bezeichneten Verpflichteten ob. Wer der 
erpflichtung zur Angabe des Werthes auf ergangene Aufforderung der Steuer- 
behörde nicht genügt, hat die durch amtliche Ermittelung desselben entstehenden 
und mit der Steuer einzuziehenden Kosten zu tragen. 
K. 19. 
Trägt die Steuerbebörde Bedenken, die Werthamgabe (§. 18.) als richtig 
anzunehmen, und findet eine Einigung bierüber mit den Steuerpflichtigen nicht 
feat, so ist die Shuerbebäre befugt, se buiständig den Werth zu ermitteln und 
nach die Steuer zu erheben. Die Kosten der zunssrnmite r fallen dem 
Steuerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth den von dem Steuer- 
pflichtigen angegebenen Werth um mehr als 10 Prozent übersteigt. Die etwa ge- 
zahlten Kosten werden erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im Rechtswege 
(§. 40.) die Ermäßigung des Werthes auf einen nicht zum Kostenersatz nerpich 
tenden Betrag erfolgt. 
K. 20. 
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung Bebingter Erwerb. 
abhängt, unterliegt der Besteuerung erst bei dem Eintritt der Bedinzung. Die 
Steuerbehörde kann jedoch Sicherstellung der alsdann zu entrichtenden Steuer 
fordern. Unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Vermögen — mit Aus- 
nahme der Nutzungen von unbestimmter Dauer, welche lediglich nach den 
Bestimmungen in den §#§. 13. bis 16. zu behandeln sind — ist wie unbedin 
erworbenes zu versteuern. Beim Eintritt der Bedingung wird aber die gezah 
Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag erstattet. 
G. 21. 
Den Werth der steuerpflichtigen Masse vermindernde Lasten und Leistungen ##hingtr Belasturs. 
werden, soweit sie vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, nicht 
berücksichtigt. Beim Eintritt der Bedingung ist das Zuvielgezahlte von der 
Steuerbehörde zu erstatten. 
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt — 
mit Ausnahme der Leistungen von unbestimmter Dauer, deren ahuglehende 
Werth nach den Bestimmungen in den §9. 13. bis 16. sich berechnet — werden 
wie unbedingte in Mbuug gebracht. Beim Eintritt der Bedingung ist derjenige 
Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten gewesen sein würde, 
wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung bei Berechnung der Steuer 
Friennt gewesen wäre. Die Steuerbehörde kann Sicherstellung deses Anspruchs 
or 
Gr. 8144) . 22.
	        
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