Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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kommissar von dem vollen Betrage des an ihn herausgegebenen Vermögens, 
nach ihrem Verwandtschaftsverhältmiß zum Erblasser die Erbschaftssteuer zu 
entrichten. 
E 26. 
Die Erbschaftssteuer wird nach dem ganzen Antheile jedes einzelnen Erwer- Verchnungder Steuer. 
bers eines Anfalles für diesen besonders berechnet. Haben Ehegatten in einer 
gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügung Verwandte des einen oder beider Ehe- 
gatten zu Erben eingesetzt oder mit Zuwendungen bedacht, und bleibt zweifelhaft, 
von welchem der beiden Ehegatten der Anfall erfolgt ist, so wird angenommen, 
daß der Anfall von dem dem Steuerpflichtigen am nächsten verwandten Ehe- 
atten erfolgt sei, soweit der Nachlaß des letzteren reicht. Kann der Betrag des 
achlasses des zuerst verstorbenen Ehegatten nicht ermittelt werden, so ist derselbe 
behufs Berechnung der Steuer auf die Hälfte des beim Tode des letztleben- 
den Gatten vorhandenen Vermögens anzunehmen. Bleibt saboch nur in Betreff 
einzelner Vermögensgegenstände zweifelhaft, zu welchem Nachlaß sie gehören, 
so wird angenommen, daß dieselben zum Nachlaß jedes Ehegatten zur Hälfte 
gehören. 
K. 27. 
Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des srurrpsichigen Anfalles. Hoftung fürdie Steuer. 
ür dieselbe haftet die ganze steuerpflichtige Masse (§. 5.), aus welcher auch auf 
Geem fer0 Versteuerung bedingter Anfälle Sicherheit bestellt werden muß 
20. und 21.). 
Erben und Miterben sind bis auf Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen 
für die von allen den Nachlaß betreffenden Anfällen zu entrichtende Erbschafts- 
steuer solidarisch verpflichtet. « 
Hinsichtlich der in diesem Gesetze den Erben und Miterben aufgelegten 
Verpflichtungen werden Erwerber eines Universalvermächtnisses oder eines Der- 
mächtnisses unter einem Universaltitel den Erben und Miterben gleichgeachtet. 
K. 28. 
Gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte der Erbinteressenten, Testaments- 
erekutoren und Nachlaßverwalter, sowie die Verwalter von Familienstiftungen, 
dürfen die Erbschaft, einzelne Erbtheile, Vermächtnisse oder Schenbungen, bezie- 
Lnsess die Hebungen aus der Familienstiftung, nur nach Berichtigung oder 
icherstellung der darauf treffenden Erbschaftssteuer ausantworten und Suben 
im entgegengesetzten Falle für die Steuer verhaftet. 
g. 20. 
Die Verwaltung des Erbschaftssteuerwesens wird unter Leitung des Finanz. Verwaltung der 
ministers von den Provinzial- Steuerbehörden durch die Erbschafts-Steuerämter Steuer. 
eführt, welchen innerhalb der ihnen von dem Finanzminister anzuweisenden Ge- 
shäftstezrre die Feststellung und Einziehung der zu erhebenden Erbschafts- 
Steuerbeträge und die Aufsicht über die Beobachtung der Vorschriften dieses Ge- 
(Nr. 8144) setzes
	        
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