Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Verzeichniß und De- 
llaration. 
Unmeldung des An- 
les. 
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setzes obliegt. Dieselben erhalten nach Vorschrift der betreffenden Ministerien 
von denjenigen, welchen die Führung der Todtenlisten obliegt (Pfarrern, Bürger- 
meistern u s. w.), periodische Auszüge aus letzteren nach Maßgabe der für diesen 
Zweck anzuordnenden Formulare, #Wlechen von den Gerichten beglaubigte Ab- 
schriften der eröffneten letztwilligen Verfügungen und der Todeserklärungen. 
K. 30. 
Jeder, dem ein steuerpflichtiger Anfall (C. 1.) zukommt, ist verpflichtet, 
denselben binnen drei Monaten, nachdem er davon Kenntniß erlangt hat, dem 
wiständigen Erbschafts-Steueramte schriftlich anzumelden, ohne Unterschied, ob 
ie Erwerbung des Anfalles bereits stattgefunden hat oder nicht. Ist der Ver- 
pflichtete in außereuropdischen Ländern oder Gewässern abwesend, so werden die 
vorstehende und die im F. 33. bestimmte zweimonatliche Frist auf sechs Monate 
verlängert. 
6 wird vermuthet, daß spätestens am 30 sten Tage nach dem Eintritt des 
Anfalles der zur Anmeldung Verpflichtete, wenn er in Europa sich aufhält, 
Kenntniß von dem Anfalle erlangt hat, vorbehaltlich des der Steuerbehörde ob- 
liegenden Beweises eines früheren und des dem Steuerpflichtigen obliegenden 
Beweises eines späteren Zeitpunktes. 
g. 31. 
ineh an einer Erbschaft, sowie die zu Hebungen aus einer Familien- 
stiftung Berufenen werden von der Anmeldungspflicht (F. 30.) befreit, wenn die 
ihnen zukommenden Anfälle von einer der im F. 28. bezeichneten Personen oder 
einem Mitberechtigten rechtzeitig angemeldet werden. 
KG. 32. 
Der Empfang der Anmeldung ist von dem Erbschafts-Steueramt auf 
Verlangen auf einem vorzulegenden Duplikate kosten- und stempelfrei zu be- 
scheinigen. 
K. 33. 
Innerhalb einer ferneren zweimonatlichen Frist nach Ablauf der Anmel- 
dungsfrist (§. 30.) muß dem zuständigen Erbschafts. Steueramte ein vollständiges 
und richtiges, zugleich die astrderlichen Werthangaben enthaltendes Verzeichniß 
(Inventarium) über die gesammte steuerpflichtige Masse und alle derselben zuzu- 
rechnende oder davon in Abzug zu bringende Gegenstände vorseltgt werden. 
Hiermit ist eine schriftliche Deklaration der die Frstsezung der bshaftestern 
bedingenden Verhältnisse zu verbinden und einzureichen. 
Eine Verlängerung der Frist ist auf Antrag zu bewilligen, sofern beson- 
dere Gründe es erforderlich machen, und muß insbesondere gewährt werden, 
wenn der Berufene den Anfall noch nicht erworben hat und dies anzeigt. 
Kücchtlch der Einrichtung des Verzeichnisses und der Deklaration find 
die nach Bedürfniß von dem Finanzminister zu erlassenden näheren Vorschriften 
zu beobachten. K
	        
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