Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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KG. 34. 
Bei Erbschaften, an denen kein steuerpflichtiger Erbe Theil nimmt, sondern 
bei denen nur steuerpflichtige Vermächtnisse, Schenkungen u. s. w. vorkommen, 
kann das Verzeichniß und die Deklaration (F. 33.) auf die, steuerpflichtige An- 
fälle betreffenden, Gegenstände und Verhältnisse beschränkt werden. 
G. 35. 
0 Die Verpflichtung zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Deklaration 
iegt ob: 
1) bei Erbschaften in Bezug auf alle den Nachlaß betreffenden steuerpflich- 
tigen Anfälle — wenn ein Testamentsvollzieher oder Nachlaßverwalter 
vorhanden ist, diesem, sonst den Erben, ohne Unterschied, ob sie selbst 
« von den ihnen zukommenden Anfällen Erbschaftssteuer zu entrichten haben 
oder nicht. Andere Theilnehmer (Vermächtnißnehmer u. s. w.) sind in 
Betreff des ihnen zukommenden Anfalles zur Vorlegung des Verzeich- 
nisses und der Deklaration nur auf Aufforderung des Erbschafts. Steuer- 
amts innerhalb der ihnen bekannt zu machenden Frist verpflichtet; 
2) bei den im ". 1. unter 2. und 3. bezeichneten Anfällen — jedem Steuer- 
pflichtigen hinsichtlich des ihm zukommenden Anfalles. 
Für Bevormundete, unter Kuratel oder väterlicher Gewalt stehende oder 
juristische Personen und für Konkursmassen ist die vorerwähnte Verpflichtung 
und die Verpflichtung zur Anmeldung (F. 30. ff.) von deren gesetzlichen Ver- 
tretern zu erfüllen. - 
S;36. 
DasEtbschaftösSteueramthat-dieRichtikeitundVollständigkeitdervorsgskumcqsimtsaguk 
gelegten Verzeichnisse und Deklarationen zu frütn und die Verpflichteten (§. 35.). 
ia Erledigung der ihnen bekannt gemachten Erinnerungen innerhalb der zu be- 
immenden Frist anzuhalten. Jeder, dem ein der Erbschaftssteuer unterworfener- 
Anfall (§. 1.) sekommt, ist zur Ertheilung der von dem Erbschafts-Steueramt 
erforderten Auskunft über die auf den Anfall bezüglichen thatsächlichen Verhält- 
iet soweit sie auf die Festsetzung der Steuer für den an ihn selbst oder an 
andere Theilnehmer an der Erbschaft u. s. w. gelangenden Anfall von Einfluß 
sein können, verpflichtet. 
Auf Verlangen müssen dem Erbschafts-Steueramte die den Anfall betref- 
fenden Urkunden zur Einsicht vorzeiegt werden, insbesondere letztwillige Verfü- 
gungen, Erwerbsdokumente und die Beweismittel über die von der Masse abzu- 
iehenden Schulden und andere Ansprüche, auf Grund deren Abzüge von der 
Minse gemacht, oder Theile derselben ausgeschieden werden sollen. 
Wird in den vorgedachten Fällen den Aufforderungen des Erbschafts- 
Steueramts nicht genügt, so kann dasselbe die Säumigen durch Festsetzung und 
Einziehung von Ordnungsstrafen bis zu dem Betrage von zwanzig Thalern zur 
Jahrgang 1873. (Nr. 8144.) 51 Be-
	        
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