Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

339 — 
K. 41. 
Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflichtigen Strafbestimmungen. 
Anfalles, oder Vorlegung des Wlichnisss und a Deklaration (K. r 
innerhalb der vorgeschriebenen, beziehungsweise auf Antrag verlängerten Frist 
nicht erfüllt, hat die durch die amtlichen Ermittelungen entstehenden Kosten zu 
tragen, die in Folge seiner Säumigkeit etwa ausfallenden Steuerbeträge zu 
ersetzen und verfällt außerdem in eine dem doppelten Betrage der Erbschaftssteuer 
von dem betreffenden Anfalle gleiche Geldstrafe, wenn aber der Betrag der 
Erbschafsspeurr nicht ermittelt werden kann, in eine Geldstrafe bis zu Eintausend 
alern. 
Ist jedoch nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, oder kann der 
Anzeschusdigte nachweisen, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht 
in der Absicht, die Erbschaftssteuer zu hinterziehen, unterlassen sei, so tritt statt 
der vorgedachten Geldstrafe nur eine Ocbnungsstrafe bis zu funfzig Thalern ein. 
Diese Ordnungsstrafe kann ohne vorgängige Einleitung eines Strafverfah. 
rens von dem zuständigen Erbschafts-Steueramte bis auf Höhe von zwanzig 
Thalern durch besonderen) die Entscheidungsgründe enthaltenden Bescheid fest- 
gesetzt werden, gegen welchen dem Angeschuldigten der Rekurs oder die Berufung 
uf den Rechtsweg wie gegen ein Strafresolut der Steuerbehörden (F. 45.) zu- 
stehen. Die Einziehung der Steuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
K. 42. 
Die Destimmungen des . 41. finden gleichmäßig Mmwendung auf den- 
jenigen, welcher wissentlich zu einem steuerpflichtigen Anfalle gehörige Gegenstände, 
u deren Angabe er verpflichtet ist, verschweigt, oder über die Thatsachen, welche 
ie Steuerpftichtigkeit, die HLe des Steuersatzes oder des Steuerbetrages bestim- 
men, wissentlich unrichtige Angaben macht. 
Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der ihee auf erforderte 
eidesstattliche Versicherung seine Angaben berichtigt. Auch fällt die hier vorge- 
schriebene Bestrafung hinweg, wenn die Täuschung mittelst Urkundenfälschung 
oder eidesstattlicher Versicherung unternommen ist und wegen dieser Vergehen 
Bestrafung eintritt. 
  
KS. 43. 
Wer der Verpflichtung r*5s Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf 
wiederholte Aufforderung 6 3 innerhalb der zu bestimmenden Frist nicht ge- 
zustofd mit einer Geldstrafe von fünfundzwanzig bis Eintausend Thalern 
estraft. 
K. 44. 
Die Umwandlung der in den §#. 41. 42. und 43. bestimmten Geldstrafen, 
zu deren Jahlung der Verurtheilte unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet 
nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von Geldstrafen ohne Zustimmung des 
Verurtheilten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden. 
(Xr. 8144.) 51“ . 45.
	        
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