Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

Kostem. 
Derjährung. 
Uebergangsbestim- 
mungen. 
— 340 — 
K. 45. 
In Betreff des administrativen und gerichtlichen Strafverfahrens kommen 
— vorbehaltlich der Bestimmung im dritten Absatze des §. 41. — dieselben Vor- 
schriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zollvergehen 
bestimmt. 
S. 46. 
Die Verhandlungen in Erbschaftssteuer-Angelegenheiten — mit Ausnahme 
derjenigen in Strafprozessen, hinsichtlich deren es bei den bestehenden Vorschriften 
bewendet — sind kosten- und stempelfrei. 
Die Steuerpflichtigen und die in den 68. 35. und 36. bezeichneten sonstigen 
Verpflichteten sind zur Tragung des durch die Verhandlungen mit ihnen erwach- 
senden Porto verbunden. 
KS. 47. 
Die Erbschaftssteuer — mit Ausnahme der bereits zur Hebung gestellten 
Steuerbeträge — verjährt in zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in 
welchem der steuerpflichtige Anfall erworben, oder, wenn schon amtliche, auf die 
Ermittelung der Steuer gerichtete Handlungen vorgenommen sind, nach Ablauf 
des Kalenderjahres, in welchem die letzte derartige Handlung vorgenommen ist. 
Zur Hbung gestellte Steuerbeträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf 
desjenigen Kalenderjahres, in welches der letzte Tag der Zahlungs- oder Stun- 
dungefriut fällt, beziehungsweise in welchem die letzte auf die Beitreihung des 
Rückstandes gerichtete amtliche Handlung vorgenommen ist. 
Die Verjährung sichergestellter Steuerforderungen kann nicht vor Ablauf 
desjenigen Jahres, in welchem die Sicherheit erloschen ist, beginnen. 
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses 
Gesetzes verjährt in drei Jahren, die Vollstreckung der rechtskräftig dieserhalb 
erkannten Strafen verjährt in fünf Jahren. 
K. 48. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1874. in Kraft. Hinsichtlich der 
Besteuerung der vor dem bezeichneten Tage vollzogenen Urkunden über die in 
den I#H. 2. und 3. gedachten Vegstände, beziehungsweise der vor dem bezeich- 
neten Tage eingetretenen, der Erbschaftssteuer unterworfenen Anfälle, kommen 
noch die bisherigen Gesetze zur Anwerdung. Der Finanzminister ist jedoch 
ermächtigt, auch für- die letzterwähnten Fälle die Feststellung und rr gn der 
Steuer den im §. 29. gedachten Behörden zu übertragen und in Betreff des 
Verfahrens die ersirderliche Anordnung zu Frlisgen. 
Die in dem anliegenden Tarife vorgeschriebene Befreiung der Ehegatten 
findet schon auf alle nach dem heutigen Tage eintretenden Anfälle, beziehungs- 
weise auf die nach dem heutigen Tage beurkundeten Schenkungen an Chegassen 
Anwendung. 
S. 49.
	        
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