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e) den Fidtus und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche
für Rechnung des Staates verwaltet werden oder diesen gleich-
gestellt sind,
1) Orts- oder Land-Armenverbände zur Verwendung für Hülfs-
bedürftige,
äöffentliche Armen., Kranken., Arbeits., Straf und Besserungsan-
stalten; ferner Waisenhäuser, vom Staate genehmigte Hospitäler
und andere Versorgungsanstalten oder andere milde Stiftungen,
welche vom Staate als solche ausdrücklich oder durch Verleihung
der Rechte juristischer Personen anerkannt find,
b) öffentliche Schulen und Universitäten, öffentliche Sammlungen für
nst oder Wissenschaft, "
i) Deutsche Kirchen und andere Deutsche Religionsgesellschaften, denen
die Rechte juristischer Personen zustehen.
k) Insoweit noch außerdem nach den bestehenden Bestimmungen subjek-
tive Befreiungen vom Erbschäftsstempel, beziehungsweise von der
Erbschaftsabgabe bestehen, welche nach den Landesgesetzen nur gegen
Entschädigung aufgehoben werden können, oder auf besonderem
landesherrlich verliehenen Privilegium beruhen, finden dieselben
gleichmäß auch auf die fernerhin zu entrichtende Elschaftssteuer
nwendung.
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1873.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen. Falk, v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. Achinbach.