Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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e) den Fidtus und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche 
für Rechnung des Staates verwaltet werden oder diesen gleich- 
gestellt sind, 
1) Orts- oder Land-Armenverbände zur Verwendung für Hülfs- 
bedürftige, 
äöffentliche Armen., Kranken., Arbeits., Straf und Besserungsan- 
stalten; ferner Waisenhäuser, vom Staate genehmigte Hospitäler 
und andere Versorgungsanstalten oder andere milde Stiftungen, 
welche vom Staate als solche ausdrücklich oder durch Verleihung 
der Rechte juristischer Personen anerkannt find, 
b) öffentliche Schulen und Universitäten, öffentliche Sammlungen für 
nst oder Wissenschaft, " 
i) Deutsche Kirchen und andere Deutsche Religionsgesellschaften, denen 
die Rechte juristischer Personen zustehen. 
k) Insoweit noch außerdem nach den bestehenden Bestimmungen subjek- 
tive Befreiungen vom Erbschäftsstempel, beziehungsweise von der 
Erbschaftsabgabe bestehen, welche nach den Landesgesetzen nur gegen 
Entschädigung aufgehoben werden können, oder auf besonderem 
landesherrlich verliehenen Privilegium beruhen, finden dieselben 
gleichmäß auch auf die fernerhin zu entrichtende Elschaftssteuer 
nwendung. 
Gegeben Berlin, den 30. Mai 1873. 
(#. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Camphausen. Falk, v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. Achinbach.
	        
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