Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 25. — 
  
(Nr. 8146.) Geseßz, betreffend die Abänderung und Ergänzung des Hannoverschen Gesetzes vom 
8. November 1856. über Aufhebung von Weiderechten. Vom 8. Juni 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rcP 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für 
die Provinz Hannover, was folgt: 
S. 1. 
Das Hannoversche Gesetz vom 8. November 1856., betreffend die Auf- 
bebung von Weiderechten, wird durch nachfolgende Vorschriften ergänzt und 
geändert. 
§. 2. 
Dasselbe findet auf die Abstellung solcher Weiderrche keine Anwendung, 
welche auf (bestandenen und unbestandenen) Forstgrundstücken ruhen. 
ie 
Die . 4. 5. und 6. des Gesetzes werden aufgehoben. 
K. 4 
Der letzte Absatz des K. 14. und der 9 15. werden aufgehoben; an die 
Stelle derselben treten die Vorschriften der §#. 5. bis 8. dieses Gesetzes. 
A. 5. 
Dem Berechtigten wird an Stelle seines Nutzungsrechtes nach erfolgter 
Werthsermittelung Ei angemessene Abfindung an Grundstücken, fester Gelrbner 
oder Kapital überwiesen. Vereinbarungen der Parteien über eine andere Rente 
als eine feste Geldrente find nichtig. 
K. 6. 
Die Abfindung erfolgt in der Regel durch Abtretung von verhältniß. 
mäßigen Theilen des belasteten Grundstücks oder durch anderes dazu geeignetes 
Jahrgang 1873. (Nr. 8146) 53 Land 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1873.
	        
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