— 353 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 25. —
(Nr. 8146.) Geseßz, betreffend die Abänderung und Ergänzung des Hannoverschen Gesetzes vom
8. November 1856. über Aufhebung von Weiderechten. Vom 8. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
die Provinz Hannover, was folgt:
S. 1.
Das Hannoversche Gesetz vom 8. November 1856., betreffend die Auf-
bebung von Weiderechten, wird durch nachfolgende Vorschriften ergänzt und
geändert.
§. 2.
Dasselbe findet auf die Abstellung solcher Weiderrche keine Anwendung,
welche auf (bestandenen und unbestandenen) Forstgrundstücken ruhen.
ie
Die . 4. 5. und 6. des Gesetzes werden aufgehoben.
K. 4
Der letzte Absatz des K. 14. und der 9 15. werden aufgehoben; an die
Stelle derselben treten die Vorschriften der §#. 5. bis 8. dieses Gesetzes.
A. 5.
Dem Berechtigten wird an Stelle seines Nutzungsrechtes nach erfolgter
Werthsermittelung Ei angemessene Abfindung an Grundstücken, fester Gelrbner
oder Kapital überwiesen. Vereinbarungen der Parteien über eine andere Rente
als eine feste Geldrente find nichtig.
K. 6.
Die Abfindung erfolgt in der Regel durch Abtretung von verhältniß.
mäßigen Theilen des belasteten Grundstücks oder durch anderes dazu geeignetes
Jahrgang 1873. (Nr. 8146) 53 Land
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juli 1873.