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Land, wenn solches vom Verpflichteten angeboten wird. Das abzutretende
Grundstück muß einen Ertragswerth haben, welcher dem ermittelten jährlichen
Geldwerth der Berechtigung gleichkommt.
. 7.
Flächen, welche vermöge der Bestandtheile ihres Untergrundes (Stein- oder
Braunkohlen u. s. w.) oder vermöge ihrer örtlichen Lage oder aus anderen
Rücksichten einen besonderen Werth für den Eigenthümer haben, sind nach
dem Ermessen der Theilungsbehörde, soweit thunlich, von der Abtretung aus.
zuschließen.
S 8.
Kann eine Landabtretung nach dem Ermessen der Theilungsbehörde auf
Grund der Gutachten der Sachverständigen zweckmäßig nicht geschehen, so muß
die Abfindung garg oder theilweise in einer dem ermittelten Jahreswerthe der
Berechtigung gleichkommenden festen Geldrente gegeben und angenommen werden.
Die Abfindungsrenten sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten als
des Verpflichteten nach zuvoriger sechsmonatlicher Kündigung durch Baarzahlung
des zwanzigfachen Betrages der Rente ablösbar. Dem Verpflichteten ist es ge-
stattet, das Kapital in vier aufeinander folgenden einjährigen Terminen, von dem
Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen, doch
ist der Berechtigte nur solche Theilsahlunden anzunehmen verbunden, welche
mindestens Einhundert Thaler betragen.
Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zt verzinsen.
Eine Vereinigung der Betheiligten über einen anderen Ablösungssatz wird
hierdurch nicht aus es hloflen, der letztere darf jedoch den 25fachen Betrag der
Jahresrente nicht ü ersteigen. Verabredungen, welche dieser Vorschrift zuwider-
laufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte daraus nur den 25fachen Betrag
der Jahresrente zu fordern befugt ist.
G. 9.
Der §. 21. erhält am Schlusse folgenden Zusatz:
Die Kapitalzahlung muß dem 20fachen Betrage des ermittelten jährlichen
Geldwerths der Berechtigung gleichkommen.
K. 10. 6
Findet der belastete Eigenthümer einzelne Berechtigte ab, so ist er befugt,
nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts der Abgefundenen einen nöthigen Faßs
von der Auseinandersetzungsbehörde unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen
Interessen beider Parteien zu bestimmenden Theil des belasteten Grundstücks
der Mitbenutzung der übrigen noch nicht abgefundenen Berechtigten zu entziehen.
S. 11.
Weideberechtigungen, auf welche das Gesetz vom 8. November 1856. An-
wendung findet, können in Zukunft nur durch einen von einem Gerichte oder Notar
beurkundeten Vertrag errichtet werden, also auch durch Ersitzung nicht entstehe
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