Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Land, wenn solches vom Verpflichteten angeboten wird. Das abzutretende 
Grundstück muß einen Ertragswerth haben, welcher dem ermittelten jährlichen 
Geldwerth der Berechtigung gleichkommt. 
. 7. 
Flächen, welche vermöge der Bestandtheile ihres Untergrundes (Stein- oder 
Braunkohlen u. s. w.) oder vermöge ihrer örtlichen Lage oder aus anderen 
Rücksichten einen besonderen Werth für den Eigenthümer haben, sind nach 
dem Ermessen der Theilungsbehörde, soweit thunlich, von der Abtretung aus. 
zuschließen. 
S 8. 
Kann eine Landabtretung nach dem Ermessen der Theilungsbehörde auf 
Grund der Gutachten der Sachverständigen zweckmäßig nicht geschehen, so muß 
die Abfindung garg oder theilweise in einer dem ermittelten Jahreswerthe der 
Berechtigung gleichkommenden festen Geldrente gegeben und angenommen werden. 
Die Abfindungsrenten sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten als 
des Verpflichteten nach zuvoriger sechsmonatlicher Kündigung durch Baarzahlung 
des zwanzigfachen Betrages der Rente ablösbar. Dem Verpflichteten ist es ge- 
stattet, das Kapital in vier aufeinander folgenden einjährigen Terminen, von dem 
Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen, doch 
ist der Berechtigte nur solche Theilsahlunden anzunehmen verbunden, welche 
mindestens Einhundert Thaler betragen. 
Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zt verzinsen. 
Eine Vereinigung der Betheiligten über einen anderen Ablösungssatz wird 
hierdurch nicht aus es hloflen, der letztere darf jedoch den 25fachen Betrag der 
Jahresrente nicht ü ersteigen. Verabredungen, welche dieser Vorschrift zuwider- 
laufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte daraus nur den 25fachen Betrag 
der Jahresrente zu fordern befugt ist. 
G. 9. 
Der §. 21. erhält am Schlusse folgenden Zusatz: 
Die Kapitalzahlung muß dem 20fachen Betrage des ermittelten jährlichen 
Geldwerths der Berechtigung gleichkommen. 
K. 10. 6 
Findet der belastete Eigenthümer einzelne Berechtigte ab, so ist er befugt, 
nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts der Abgefundenen einen nöthigen Faßs 
von der Auseinandersetzungsbehörde unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen 
Interessen beider Parteien zu bestimmenden Theil des belasteten Grundstücks 
der Mitbenutzung der übrigen noch nicht abgefundenen Berechtigten zu entziehen. 
S. 11. 
Weideberechtigungen, auf welche das Gesetz vom 8. November 1856. An- 
wendung findet, können in Zukunft nur durch einen von einem Gerichte oder Notar 
beurkundeten Vertrag errichtet werden, also auch durch Ersitzung nicht entstehe 
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