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(Nr. 8147.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §F. 3. des Gesetzes vom 19. März 1860.
(Gesetz Samml. S. 98.) wegen Revision der Normalpreise. Vom 11. Juni
1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r
wererh mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
K. 1.
Eine Revision oder Ergänzung der Normalpreise kann die Auseinander-
setzungsbehörde bewirken, wenn und sowent sie ein Bedürfniß dazu anerkennt, so-
fern die geltenden Normalpreise schon mindestens 5 (fünf) Jahre hindurch in
Wirksamkeit gewesen sind.
K. 2.
Die revidirten Tormafpreise finden auch bei den jur Zeit ihrer Bekannt-
machung schon anhängigen Reallasten-Ablösungen in allen Fällen Anwendung,
in denen der Jahreswerth der Reallasten noch nicht rechtsverbindlich festgest
worden ist.
g. 3.
Fuͤr die nächste Revision der Normalpreise steht den Betheiligten das Recht
zu, die vor Bekanntmachung der revidirten Normalpreise angebrachten Provoka-
tionen auf Umwandlung oder Ablösung, welche ganz oder theilweise solche Real-
lasten betreffen, deren Jahreswerth nach Normalpreisen berechnet wird, durch eine
bei der zuständigen Auseinandersetzungsbehörde schriftlich oder protokollarisch ab-
zugebende Erklärung kostenfrei binnen einer präklufivischen Frist von 4 Wochen
zurückzunehmen.
Die Frist beginnt mit dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das
die revidirten Normalpreise enthaltende Stück des Amtsblatts ausgegeben ist.
K. 4.
Die Besimmungen der .e. 1. bis 3. gelten auch für die Umwanglungen
und Ablösungen der Realberechtigungen nach dem Gesetze vom 27. April 1872.
(Gesetz Samml. S. 417.).
K. 5.
Die im §. S8. des Gisches vom 27. April 1872., betreffend die Ablösung
der den geistlichen und Schul-Instituten 2c. zustehenden Realberechtigungen (Gesetz-
Samml. S. 419.), gestellte Frist zur Beantragung von Kapitalablösungen durch
Vermittelung der Rentenbanken wird bis zum 31. Dezember 1874. verlängert.
KG. 6.
Die dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen im §K. 3.
des Gesetzes vom 19. März 1860. (Gesetz Samml. S. 98.), sowie der §. 70. 2%