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dem bisher rechtmäßig genossenen Umfange unter Berücksichtigung der Erhaltung
und forstwirthschaftlichen Benutzung der Forst (F. 8.) und der Theilnahme an-
derer Mitberechtigter. Bei den nach diesem Gesetze abstellbaren Dienstbarkeiten
zur Weide und zum Bezuge von Raff= und Leseholz hat jedoch der Besitzer des
belasteten Waldes, wenn er Provokat ist, die Wahl, ob er den Berechtigten nach
dem Nutzungsertrage der Berechtigung oder nach dem Vortheile, welcher dem
Belasteten aus deren Aufhebung erwächst, entschädigen will.
. 8.
Auch ist in jedem Falle bei der Ermittelung des Jahreswerths der Be-
rechtigung die durch die Rücksicht auf den nachhaltigen Bestand der Forst bei
deren ordnungsmäßiger Bewirthschaftung etwa gebotene Beschränkung der Be-
rechtigung zu beachten.
Bei Weide- und Gräserei-Berechtigungen ist ein mittelmäßiger Holzbestand
um Grunde zu legen, wenn nicht die Forst zur Zeit der Auseinandersetzung
esser als mittelmäßig bestanden oder die Besugniß des Forsteigenthümers, die
Kultur bis zum mittelmäßigen Bestande zu treiben, durch Verträge, Verjährung
oder rechtskräftige Erkenntnisse verloren gegangen ist.
Bei der Weide= und Mastberechtigung muß ein verhältnißmäßiger Theil
auf Schonung derart abgerechnet werden, daß derselbe bei der Werthsermitte-
lung der Berechtigung außer Ansat bleibt. Steht dieser nicht durch Verträge, Ver-
jährung oder rechtskräftige Erkenntnisse fest, so ist er durch Schätzung zu besunmen.
G. 9.
Bei Feststellung des Werths der Berechigungen kommen die dem Berech-
tigten für dieselben obliegenden Gegenleistungen in Abzug.
Der Werth wechselseitiger Berechtigungen wird, insoweit als dies möglich
ist, durch Kompensation ausgeglichen.
K. 10.
Die Abfindung für Berechtigungen zur Mast ist in fester Geldrente, welche
dem nach Vorschrift der I§. 7. ff. zu ermittelnden Jahreswerthe der Berechtigung
gleichkommen muß, zu gewähren und anzunehmen. ·
§·11.
Die Abfindung der den Gemeinden (politischen oder Realgemeinden) und
Genossenschaften zustehenden Berechtigungen zum Bezuge von Holz aller Art
oder Holzkohlen ist in bestandenen Theilen der belasienn Forst zu gewähren,
wenn das abzutretende und das verbleibende Vorstland nach den örtlichen Ver-
hältnissen, nach seiner Umgebung und seinem Umfange zur forstwirthschaftlichen
Benutung geignet bleibt.
Der Verpflichtete ist jedoch in diesem Falle berechtigt, Grundstücke in an-
derer als forstlicher Kulturart, welche für den Berechtigten wirthschaftlich geeignet
sind, an Stelle der Forstgrundstucke zu gewähren.
Ist nach vorstehenden Bestimmungen eine Verpflichtung zur Abtretung
von bestandenen Theilen der dienenden Forst nicht vorhanden, so erfolgt die Ab-
findung nach den Vorschriften des folgenden Paragraphen.
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