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oder im rechtmäßigen Besitze anderer Korporationen und Genossenschaften find.
Ausgenommen davon sind jedoch
1) alle Beuge und Nutzungen der im aktiven unmittelbaren Staatsdienste
stehenden Beamten, einschließlich der Unterbeamten der fiskalischen Werke
und der Königlichen Behörden, und
2) alle Bezüge und Nutzungen für Gebäude, Beamte und Diener der
Kirchen- und Schulgemeinden, bezüglich deren das Recht der betreffenden
Kirchen- und Schulgemeinde zusteht.
S. 17.
Wenn die Aufhebung der Berechtigung aus der Forst gleichzeitig mit einer
Gemeinheitstheilung oder Verkoppelung erfolgt, so soll die Abfindung des Forst-
herrn aus der Gemeinheit, sofern derselbe solches beantragt, soweit thunlich, mit
der Forst in Verbindung gebracht oder in deren Nähe angewiesen werden. Er-
folgen zu gleicher Zeit für eine Mehrzahl von Berechtigten Abfindungsflächen
aus verschiedenen Forsten, so sind die Antheile des einzelnen Entschädigungs-
berechtigten an den verschiedenen Absindungsflächen möglichst auf eine der letzteren
anzuweisen und zusammenzulegen.
S. 1S.
Bei der Abstellung der auf Forsten ruhenden Berechtigungen ist eine Ver-
einigung der Parteien über eine andere Rente, als eine feste Geldrente, unzulälfg.
lle Sn sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten
als des Verpflichteten nach zuvoriger sechsmonatlicher Kündigung durch Baar-
zahlung des zwanzigfachen Betrages der Rente ablösbar. « «
Dem erpflichteten ist es gestattet, das Kapital in vier auf einander fol.
genden, einjährigen Terminen, von dem Ablauf der Kündigungsfrist an gerechnet,
zu gleichen Theilen abzutragen, doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen
anzunehmen verbunden, welche mindestens Einhundert Thaler betragen. Der
jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.
Eine Vereinigung der Betheiligten über einen anderen Ahlösungssatz wird
hierdurch nicht ausgeschlossen, der letztere darf jedoch den 25 fachen Betrag der
Jahresrente nicht übersteigen.
Verabredungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung,
kt der Oerechtigtt daraus nur den 25fachen Betrag der Jahresrente zu fordern
befugt ist. "
C. 19
Jint der belastete Eigenthümer einzelne Berechtigte ab, so ist er befugt,
nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts der Abgefundenen einen hötbigensastt
von der Auseinandersetzungsbehörde unter Berücksichtigung der wirxthschaftlichen
Interessen beider Parteien zu estimunenen Theil der belasteten Forst der Mit-
benutzung der übrigen noch nicht abgefundenen Berechtigten zu entziehen.
g. 20.
Berechtigungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Abstellung
oder Fixation unterliegen, können in Zukunft nur durch einen von einem 6# %
richte