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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 26.—
(Nr. 8150.) Gesetz, betreffend die den Gerichtsbeamten bei den Kollegialgerichten im Bezirk
des Appellationsgerichtshofes zu Cöln für Reisen in Civilprozessen zu-
stehenden Reisekosten und Tagegelder. Vom 17. Juni 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, was folgt:
S. 1.
Wenn in einer bei einem Landgerichte oder dem Appellationsgerichts-
hofe anhängigen Civilprozeßsache eine Ortsbesichtigung, eine Zeugenvernehmung
oder die Vernehmung einer Partei durch ein Mitglied des Gerichts an einem
Orte vorgenommen werden muß, dessen Entfernung von dem Sitze des Gerichts
mehr als eine Fünftelmeile beträgt, so stehen den Gerichtsbeamten Reisekosten
und Tagegelder nach fole nden Sätzen zu.
K.. 2.
An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten:
I. Bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht werden
können:
der Richter für die Mell ... 10 Sgr.
und 1 Thlr. für jeden Zu- und Abgang,
der Sekretair für die Meilll 73
und 20 Sgr. für jeden Zu- und Abgang.
II. Bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen gemacht
werden können:
der Richter 1 Thlr., der Sekretair 15 Sgr. für die Meile.
Die Reisekosten werden für die Hin- und Rückreise besonders berechnet.
Eine angefangene Fünftelmeile wird für eine volle Fünftelmeile gerechnet.
Johrgang 1873. (Nr. 8150. 55 Bei
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1873.