Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Bei Reisen von mehr als einer Fünftelmeile, aber weniger als einer gan- 
zen Meile, kommt eine volle Meile für die Hinreise und ebenso für die Rückreise 
zum Ansatz. 
K. 3. 
An Tagegeldern erhalten: „ 
der Richter für jeden Teg 4 Thlr., 
der Sekretair für jeden jkeag 2 
K. 4. 
Werden auf derselben Reise mehrere Geschäfte in verschiedenen Prozeß- 
sachen ausgeführt, so sind die Reisekosten und Tagegelder nur einmal zu be- 
rechnen und auf die verschiedenen Geschäfte nach billigem Ermessen, jedoch mit 
der Maßgabe zu vertheilen, daß die Kosten für das einzelne Geschäft nicht mehr 
betragen dürfen, als wenn es allein vorgenommen wäre. 
Bei einer Reise nach mehreren Orten ist der von Ort zu Ort wirklich 
zurückgelegte Weg ungetheilt der Berechnung zu Grunde zu legen. 
G. 5. 
Die Reisekosten und Tagegelder der Gerichtsbeamten müssen von dem 
Anwalt der betreibenden Partei im Voraus auf dem Sekretariate hinterlegt werden. 
F. 6. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen kommen auch bezüglich 
der Vernehmung eines Interdiktionsbeklagten zur Anwendung, sofern das Ver- 
fahren von einer Privatpartei betrieben wird. Der Beamte ber Staatsanwalt- 
c erhält dabei Reisekosten und Tagegelder nach gleichen Sätzen wie der 
ichter. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 17. Juni 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
v. Kameke. Achenbach. 
  
(Nr. 8151.)
	        
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