— 374 —
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt auch die technische Revision
und Feststellung des gesammten Bauprojekts, einschließlich der speziellen Bau-
entwürfe vortegalten. Dieselbe wird hierbei jedoch etwaige besondere Wünsche
der übrigen Regierungen entgegenkommender Erwägung unterziehen. Dagegen
soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe,
Flußkorrektionen, Vorstuthrankagen und Parallelwege nebst der Prüfung der
Bahnhofsanlagen jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes zustehen. Die Her-
stellung neuer Zufuhrwege nach den Stationen soll der Geiellschutt nicht auf.
erlegt werden.
Artikel VI.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht,
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist,
in jedem der Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden beziehungsweise
zu erlassenden Expropriationsgesetzes. Jede der Hohen Regierungen wird für Ihr
Gebiet der Gesellschaft das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen.
Artikel VII.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen,
Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden
geeignet sind, ohne Nachtheil transportirt werden können.
In Ansehung der auf der Bähn anzuwendenden Fahrzeuge einschließlich
der Dampfwagen üubernimmt es die Königlich Preußische Regierung, die erforder-
liche Brüfun eintreten zu lassen, und die übrigen Regierungen wollen diese
Betriebsmittel, wenn die Königlich Preußische Regierung sie für genügend erklärt
und die betreffende bestimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in
Ihren Gebieten zulassen.
Artikel VIII.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche,
welche aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes in einem der von
der Bahn durchschnittenen Staatsgebiete entstehen oder gegen ihn geltend gemacht
werden möchten, der dortigen Gerichtsbarkeit und insoweit nicht Reichsgesetze
Platz greifen, den sonst in diesem Gebiete geltenden Gesetzen sich zu unterwerfen.
en kontrahirenden Regierungen bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen
Ihnen und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihnen über die betreffen-
den Bahnstrecken zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte, eine jede für Ihr
Gebiet, einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen.
Diese Behörden resp. Kommissarien haben die Beziehungen Ihrer Regie-
rungen zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum
dire "*07 Einschreien der kompetenten Verwaltungs= oder Gerichtsbehörden ge-
eignet sind.
8 Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur,
welche diernach von diesen Behörden oder Kommissarien ressortiren, an dieselben
u wenden.
Bei Fragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher kontrahirenden Re-
gierungen vorliegt oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die sormele g.
at.