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Einer anderweiten staatlichen Einkommensteuer oder staatlichen Gewerbe-
steuer soll die in Rede stehende Eisenbahn in keinem der betheilizten Staatsgebiete
unterworfen werden. Auch soll eine Konzessionssteuer von dem Unternehmen nicht
erhoben werden.
Artikel XIII.
Die kontrahirenden Regierungen behalten Sich, eine Jede für Sich, das
Recht vor, die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken nach Maßgabe der Be.-
stimmungen des Königlich Preußischen Gesetes vom 3. November 1838. anzu-
kaufen. Durch eine etwaige Erwerbung des igenthums an den in Rede stehen-
den Eisenbahnen innerhalb des einen oder anderen Staatsgebietes Seitens der
betreffenden Regierung soll jedoch die Gemeinschaftlichkeit des Unternehmens nicht
beeinträchtigt werden, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen
Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die
ganze Bahn zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Pn greifen.
Artikel XIV.
Jede der kontrahirenden Regierungen soll befugt sein, von dem gegenwär-
tigen Vertrage mittelst einer allen mitkontrahirenden Regierungen zu notifiziren-
den Erklärung zurückzutreten, sobald die Ausführung der Bahn einschließlich der
Zweigbahnen nicht spätestens bis 1. Januar 1875. begonnen ist.
Artikel XV.
Die Ratifkationen dieses Vertrages sollen bimien acht Wochen nach der
Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag siebenfach ausgefertigt, von
den Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
So geschehen und vollzogen Berlin, den 26. Januar 1873.
Weishaupt. Jordan. v. Könneritz.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
v. Groß. Giseke. Weishaupt.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Jordan. Hauthal. v. Harbou.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Kon.