Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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erforderlich oder zweckmäßig erachteter Ergänzungsbauten herangejzogen werden 
soll, ist durch Zuweisung des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Aus- 
rüstung der Bahn verbleibenden Restes des Anlagekapitals und durch Ueber- 
weisung der nicht rechtzeitig erhobenen und zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen 
Zinsen und Dividenden des Anlagekapitals, der Zinsen des Reservefonds selbst, 
sowie durch einen von dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht 
unter einem Zehntel Prozent des Anlagekapitals betragenden jährlichen Zuschusses 
aus den Betriebseinnahmen zu dotiren. Hat der Nerefon s die Summe von 
150,000 Thalern (Einhundert funfzig Tausend Thalern) erreicht, so braucht er 
nur auf dieser Höhe erhalten zu werden. 
Die Anlegung der Bestände des Erneuerungs- und Reservefonds hat in 
Deutschen Staats- oder von einem Deutschen Staate garantirten Papieren statt- 
zufinden. m 
Die Gerehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt der 
Königlich Preußischen Staatsregierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des 
Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter- als für den Per- 
sonenverkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien 
Ermessen der Gesellschaft überlassen wird. 
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in vier Wagenklassen 
zu bewerkstelligen und für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen 
und Koaks und eventuell der übrigen im Artikel 45. der Verfassung des Deut- 
schen Reichs bezeichneten Gegenstände den Einpfennigtarif einzuführen) soweit und 
sobald dies regierungsseitig verlangt wird. 
Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, soweit der Könialich 
Preußische Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Ver- 
kehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in- 
und ausländischen Baßnverwaltun en für die Beförderung von Personen und 
Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu 
errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Trans- 
portmittel gegen die übliche, nöthigenfalls von dem bezeichneten Minisier festzu- 
setzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesell- 
schaft verpflichtet, auf Verlangen des bezeichneten Ministers auf ihrer in diesem 
neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrig- 
sten Tarif.Einheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser 
Strecke für die mieb Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erbebt. 
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke 
ihrer Bahn einen unter dem Lokaltarif. Einheitssatz pro Zentner und Meile er- 
mäßigten Satz pro Zentner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke 
diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Ver- 
kehre auf Verlangen des bezeichneten Ministers zugestehen. 
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erbebung einer Expeditions- 
gebühr ausgeschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt-, noch die letzte 
dreßstation an der in Rede stehenden Bahn liegt. 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Eestüschaft zur Einrichtung eines 
direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes wird 
Cr. 8151.) 5 je-
	        
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