Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende 
Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen 
oder Postkoupes nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Post- 
beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz ein- 
zuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief- und Zei- 
tungspacketen durch das Zugpersonal verlangt werden. 
3) Für ordinaire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb 
des Postwagens oder Postkoupés befördert werden, erhält die Gesellschaft 
die turismätn: Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der 
zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungspflichtigen Pakeie be- 
rechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 
4) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Postkoupés 
(ad 2.) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft 
entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in 
ihren Wagen zu vermitteln, oder der Poß die erforderlichen Transport- 
mittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinaire Packete 
über 20 Pfund eine weitere als die ad 3. vorgesehene Vergütung nicht 
geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Faachl. 
vergütung für die ordinairen Packete über 20 Pfund eine besonders zu 
vereinbarende, nach Sätzen pro Koupê und Meile und resp. pro Achse 
und Meile zu bemessende Hergabe- und Transportvergütung. 
5) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, 
das Schmieren, Ein, und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn-Postwagen, 
sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, gegen Ver- 
ütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen werden und über deren 
Verechrung besondere Vereinbarung getroffen wird. 
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen 
unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer 
Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem 
Postfuhrwerk zurücklegen. 
VI. 
Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber hat die Ge- 
sellschaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen 
im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später 
für dieselben anderweit festgestellt werden mögen. 
VII. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vor- 
bildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Ciwvil-Anstellungsberechtigung 
entlassenen Militairs, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt 
haben, zu wählen. 
(r. 8151.) Für
	        
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