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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 27.—
(Nr. 8153.) Gesetz, betreffend Erhöhung der Gebühren der Advokat-Anwalte und Advo-
katen im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln. Vom 26. Juni 1873.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
für den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, was folgt:
S. 1.
Die für die Gebühren der Advokat-Anwalte und der Advokaten im Bezirk
des Appellationsgerichtshofes zu Cöln gemäß den gegenwärtig bestehenden Ge-
setzen und Verordnungen geltenden Sätze werden in der Weise erhöht, daß
überall an die Stelle von Franken oder Bruchtheilen eines Franken ebensoviel
Deutsche Mark oder Bruchtheile einer Mark treten.
er
Bei allen Landgerichten des Appellationsgerichtsbezirks sind fortan ohne
Rücksicht auf die Einwohnerzahl der Städte, in welchen sie ihren Sitz haben,
die rbuhrrn der Advokat-Anwalte und der Advokaten nach den gegenwärtig
bei dem Landgerichte zu Cöln geltenden Sätzen in der durch F. 1. bestimmten
Erhöhung zu berechnen. ¾
Die Gebühren für Prczeßthandlungen oder Geschäfte, welche, bevor dieses
Gesetz in Kraft getreten, vorgenommen sind, kommen nach den bitherigen Vor-
schriften in Ansatz, auch wenn die Instanz noch nicht beendigt ist.
Klriungch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 26. Juni 1873.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
Falk. v. Kameke. Achenbach.
Jahrgang 1873. (Nr. 81533—8154. 57 (Nr. 8154.)
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1873.