Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 386 — 
(Nr. 8154.) Emeritirungs= Ordnung für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz 
Hannover. Vom 16. Juli 1873. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.R 
verordnen über die Emeritirung solcher Pfarrgeistlichen der evangelisch-lutherischen 
Kirche der Provinz Hannover, welche wegen Altersschwäche oder anderer körper- 
licher oder geistiger Gebrechen dienstunfähig werden, mit Zustimmung der Han- 
noverschen Handssspnode, was folgt: 
K. 1. 
HPfarrgeistche, welche wegen Altersschwäche oder anderer körperlicher oder 
eistiger Gebrechen zur ausreichenden Versehung ihres Dienstes untüchtig sind, 
felles soweit sie nicht der festen Anstellung ermangeln und deshalb einfach vom 
Dienste entlassen werden können, in den Ruhestand versetzt werden oder einen 
Gehülfen (Kollaborator) erhalten. 
§. 2. 
Ist ein Geistlicher noch fähig, einen wesentlichen Theil seines Dienstes zu 
versehen, oder ist anzunehmen, daß die Unfähigkeit nur vorübergehend sein werde, 
so ist die Beiordnung eines Kollaborators zu verfügen, es müßte denn aus 
besonderen Gründen eine Versetzung in den Ruhestand zur Herbeiführung einer 
ausreichenden Versehung des Dernstes unerläßlich sein. 
Kann dagegen der Geistliche wegen dauernder Unfähigkeit keinen wesent- 
lichen Theil seines Dienstes mehr versehen, oder hat eine wegen vorübergehender 
Dienstunfähigkeit angeordnete Kollaboratur bereits drei Jahre bestanden, ohne 
daß die Fähigkeit zur Versehung eines wesentlichen Theils der Diensigeschäfte 
wieder eingetreten wäre, so muß in der Regel die Versetzung in den Ruhestand 
erfolgen. 
g. 3. 
Geistliche, welche nach Erlaß dieses Gesetzes auf einer Pfarrstelle oder einer 
sändt en Pfarrgehülfenstelle angestellt oder auf eine andere Stelle versetzt wer- 
/ 2* bei ihrer Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf einen Ruhe- 
gehalt, bestehend in: 
1) einem Viertel ihrer letzten anrechnungsfähigen Diensteinnahme (§. 7.) 
2) einem Zuschusse aus dem Emeritirungsfonds (§. 13.), welcher mindestens 
Einhundert Thaler betragen, übrigens aber so bemessen werden soll, daß 
der Ruhegehalt dadurch die in den SF. 4. und 5. bestimmte Höhe erreicht. 
KC. 4. 
Der Ruhegehalt für die im §. 3. bezeichneten Geistlichen soll: 
1) vom vollendeten zehnten Dienstjahre an mit jedem weiteren Dienstjahre 
um 1 Prozent, vom vollendeten zwanzigsten Dienstjahre an um 13 sarhgenh 
h
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.