— 386 —
(Nr. 8154.) Emeritirungs= Ordnung für die evangelisch-lutherische Kirche der Provinz
Hannover. Vom 16. Juli 1873.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.R
verordnen über die Emeritirung solcher Pfarrgeistlichen der evangelisch-lutherischen
Kirche der Provinz Hannover, welche wegen Altersschwäche oder anderer körper-
licher oder geistiger Gebrechen dienstunfähig werden, mit Zustimmung der Han-
noverschen Handssspnode, was folgt:
K. 1.
HPfarrgeistche, welche wegen Altersschwäche oder anderer körperlicher oder
eistiger Gebrechen zur ausreichenden Versehung ihres Dienstes untüchtig sind,
felles soweit sie nicht der festen Anstellung ermangeln und deshalb einfach vom
Dienste entlassen werden können, in den Ruhestand versetzt werden oder einen
Gehülfen (Kollaborator) erhalten.
§. 2.
Ist ein Geistlicher noch fähig, einen wesentlichen Theil seines Dienstes zu
versehen, oder ist anzunehmen, daß die Unfähigkeit nur vorübergehend sein werde,
so ist die Beiordnung eines Kollaborators zu verfügen, es müßte denn aus
besonderen Gründen eine Versetzung in den Ruhestand zur Herbeiführung einer
ausreichenden Versehung des Dernstes unerläßlich sein.
Kann dagegen der Geistliche wegen dauernder Unfähigkeit keinen wesent-
lichen Theil seines Dienstes mehr versehen, oder hat eine wegen vorübergehender
Dienstunfähigkeit angeordnete Kollaboratur bereits drei Jahre bestanden, ohne
daß die Fähigkeit zur Versehung eines wesentlichen Theils der Diensigeschäfte
wieder eingetreten wäre, so muß in der Regel die Versetzung in den Ruhestand
erfolgen.
g. 3.
Geistliche, welche nach Erlaß dieses Gesetzes auf einer Pfarrstelle oder einer
sändt en Pfarrgehülfenstelle angestellt oder auf eine andere Stelle versetzt wer-
/ 2* bei ihrer Versetzung in den Ruhestand Anspruch auf einen Ruhe-
gehalt, bestehend in:
1) einem Viertel ihrer letzten anrechnungsfähigen Diensteinnahme (§. 7.)
2) einem Zuschusse aus dem Emeritirungsfonds (§. 13.), welcher mindestens
Einhundert Thaler betragen, übrigens aber so bemessen werden soll, daß
der Ruhegehalt dadurch die in den SF. 4. und 5. bestimmte Höhe erreicht.
KC. 4.
Der Ruhegehalt für die im §. 3. bezeichneten Geistlichen soll:
1) vom vollendeten zehnten Dienstjahre an mit jedem weiteren Dienstjahre
um 1 Prozent, vom vollendeten zwanzigsten Dienstjahre an um 13 sarhgenh
h