Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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höchstens jedoch um 50 Prozent der letzten Diensteinnahme das Viertel 
derselben (§. 3. Nr. 1.) übersteigen; 
2) vom vollendeten zehnten Dienstjahre an mindestens 300 Thlr. betragen. 
g. 5. 
Eine Erhöhung des Ruhegehalts über die nach §. 3. und 4. sich ergeben- 
den Sätze kann bis zum Betrage von 500 Thlrn. durch Beschluß des Landes- 
konsistoriums, mit Justimmung des Ausschusses der Landesshnode an solche 
Geistliche bewilligt werden, bei welchen besondere Bedürftigkeit mit tadelloser 
Dienstführung zusammentrifft; jedoch darf auch in diesem Falle der Ruhegehalt 
die Höhe des letzten Diensteinkommens nicht überschreiten. 
g. 6. 
Das Dienstalter wird vom vollendeten 25. Lebensjahre, sofern bis dahin 
bereits die in der Verordnung vom 4. Mai 1868. vorgeschriebene Prüfung 
Pro ministerio, bezw. die nach F. 11. derselben Verordnung für die der Pro- 
vinz Hannover nicht Angehörenden diese Prüsung ersetzende auswärtige Prüfung 
bestanden war, sonst von dem Zeitpunkte der bestandenen Prüfung an bis zu 
dem Zeitpunkt berechnet, auf welchen die Versetzung in den Ruhestand endgültig 
verfügt wird. Zeiträume von einem halben Jahre und darüber werden für ein 
volles Jahr, Zeiträume darunter gar nicht gerechnet. 
Bei solchen, auf welche die Vorschriften der angezogenen Verordnung 
über Befähigung für das geistliche Amt noch keine Anwendung leiden, wird das 
Dienstalter schlh hir vom vollendeten 25. Lebensjahre an gerechnet. 
K. 7. 
Die anrechnungsfähige Diensteinnahme (F. 3.) wird auf Grund des letzten 
amtlichen Dienstanschlages von der Kirchenregierung festgestellt. 
Eine vorhandene freie Dienstwohnung ist bei der Feststellung zu 10 Prozent 
des sonstigen anschlagsmäßigen Diensteinkommens, höchstens jedoch zu 120 Thlr. 
zu veranschlagen. 
Ein Zuwachs sum Diensteinkommen, welcher seit Aufstellung des letzten 
amtlichen Dienstanschlages durch Hinzukommen neuer Emolumente oder durch 
wachsenden Ertrag bisheriger entstanden ist, kann dabei nur beräckfchtigt werden, 
wenn er noch nicht länger als drei Jahre bestanden hat ohne daß der Stell- 
inhaber auf Berichtigung des Dienstanschlages angetragen hätte. 
Persönliche Gehaltszulagen auf Dienstzeit, sowie Einnahmen, welche ein 
Geistlicher in seiner Eizenscha als Ephorus oder Generalsuperintendent bezieht, 
werden angerechnet. Sonstige Einnahmen, namentlich auch solche, welche von 
sieen, höheren kirchenregimentlichen Amte bezogen werden, bleiben unberück- 
tigt. 
Er. 8154) 57* . 8.
	        
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