Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K. 8. 
Uebernimmt ein in den Ruhestand versetzter Geistlicher ein anderes öffent- 
liches Amt, so mindert sich der ihm beigelegte Ruhegehalt während der Dauer 
dieses Verhältnisses um den Betrag, um welchen der Ruhegehalt und die mit 
dem fraglichen öffentlichen Amte verbundene Diensteinnahme zusammen die letzte 
anrechnungsfähige Diensteinnahme (I. 7.) übersteigen. 
Verstirbt ein in den Ruhestand versetzter Geistlicher mit Hinterlassung von 
Descendenten oder einer Wittwe, so soll diesen der Ruhegehalt noch für sechs 
Monate, vom Sterbetage des Geistlichen an gerechnet, ausgegahlt werden; andern- 
falls hört der Bezug des Ruhegehalts mit dem Sterbemonate auf. Wo 
eine Wittwe mit Descendenten konkurrirt, erhält dieselbe die Hälfte der obigen 
Bezüge. 
zus K. 9. 
Die Wittwe eines in den Ruhestand versetzten Geistlichen hat an dem mit 
der letzten Dienststelle verbundenen Witthum dieselben Rechte, welche fie haben 
würde, wenn ihr Ehemanü als Inhaber der Stelle verstorben wäre, und zwar 
soll sie gegenüber Wittwen später auf derselben Stelle angestellter Geistlicher als 
erste Wittwe gelten. 
S. 10. 
Wird wegen theilweiser oder vorübergehender Oienstunfhigteit eines Geist- 
lichen die Beiordnung eines Kollaborators verfügt, so liegt die Unterhaltung des 
Letzteren zunächst dem Geistlichen ob; jedoch dürfen die Kosten derselben die 
Diensteinnahme nicht unter den Betrag mindern,) welcher dem Geistlichen als 
Ruhegehalt zukommen würde, wenn er zu derselben Zeit in den Ruhestand ver- 
setzt würde. Der Mehrbetrag der Unterhaltungskosten erfolgt aus den für die 
Ruhegehalte bestimmten Mitteln (Emeritirungsfonds, vergl. §. 13.). Das Landes- 
konsistorium ist ermächtigt, ausnahmsweise mit Zustimmung des Ausschusses der 
Landessynode eine weitergehende Uebernahme der Unterhaltungskosten auf diese 
Mittel zu bewilligen. Der Gehalt eines auf Grund dieses Gesetzes anzustellenden 
Kollaborators, sowie der Geldwerth, zu welchem eine vom verpflichteten Geist- 
lchen st leistende freie Station anzurechnen ist, wird von der Kirchenregierung 
estgestellt. 
8 Der zur Unterhaltung eines Kollaborators aus dem Emeritirungsfonds zu 
leistende Zuschuß wird auch während der Gnadenzeit fortgezahlt, wogegen die 
zum Genusse der Gnadenzeit Berechtigten für deren Dauer die Leistungen fort- 
suseden haben, welche dem Geistlichen zur Unterhaltung seines Gehülfen ob- 
agen. 
G. 11. 
Die Versetung eines Geistlichen in den Ruhestand, sowie die Beiordnung 
eines Kollaborators können sowohl von Amtswegen als auf Antrag des betreffen- 
den Geistlichen geschehen. 
Wird die Maßregel nicht vom Geistlichen selbst beantragt, so ist derselbe 
vor endgültiger Verfügung mit seinen Einwendungen dagegen zu hören. In 
allen
	        
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