Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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allen Fällen muß dem betheiligten Kirchenvorstande zu einer Aeußerung über die 
beabsichtigte Maßregel Eelegenen gegeben werden und der Geistliche über die 
beabsichtigte Feststellung des Ruhegehalts, bezw. der von ihm zur Unterhaltung 
des Kollaborators zu übernehmenden Leistungen gehört werden. 
Alle auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verfügungen, durch welche 
eine Belastung des Emeritirungsfonds herbeigeführt wird, bedürfen der vorgängi- 
gen Genehmigung des Landeskonfistoriums. 
K. 12. 
Das Viertel der anrechnungsfähigen Diensteinnahme (F. 3. Nr. 1.) sol 
dem im Ruhestand versetzten Geistlichen, soweit es sich von seinen, nicht dauernd 
mit der Pfarrstelle verbundenen Einnahmen berechnet, aus dem Emeritirungs. 
fonds, übrigens aber von dem Dienstnachfolger nach näherer Anordnung der 
Kirchenregierung ausgezahlt werden. Wo indessen beim Vorhandensein mebrerer 
Geistlichen in einer Kirchengemeinde ein Aufrücken von der unteren zur oberen 
Stelle stattfindet, ist auch eine derartige Regelung zulässig, daß die Abgabe jedes- 
mal von dem Inhaber der untersten Dienststelle geleistet wird. 
Soweit und so lange durch diese dem Stellinhaber obliegende Abgabe die 
Einnahme einer Pfarrstelle unter den nach dem Gesetze, betreffend die Aufbesserung 
ungenügend dotirte #Pfarrstellen, erforderlichen Mindestertrag, oder die Einnahme 
einer Parrgehülfenstelle unter den nach dem Erachten der Kirchenregierung noth. 
wendigen Mindestertrag herabgedrückt wird, ist die Einnahme der Stelle bis zu 
dem nach dem genannten Gesetze, bezw. nach dem Erachten der Kirchenregierung 
erforderlichen Mindestertrag durch Zuschuß der betreffenden Kirchengemeinde zu 
ergänzen. 
Der Zuschuß erfolgt, soweit nicht durch Verhandlung mit dem Kirchen. 
vorstande anderweite Mittel zur Verfügung gestellt werden, aus der Parochial- 
Kirchenkasse, soweit diese dazu ausreicht und wenn nicht im Falle der Unzuläng- 
lichkeit Dritte ganz oder theilweise für sie einzutreten haben, sonst durch beisunge 
der Kirchengemeinde. 
Ueber das Verhältniß, nach welchem vereinigte Kirchengemeinden zu dem 
Zuschusse beizutragen haben, soll, wenn eine Vereinbarung zwischen den bethei- 
ligten Kirchenvorständen nicht erreicht wird, in unterer Instanz nur nach An- 
hörung des Ausschusses der Bezirkssynode, in der Berufungs-Instanz vom Landes- 
#onsisorium nur nach Anhörung des Ausschusses der Landessynode entschieden 
werden. 
Ist nach übereinstimmendem Ermessen des Landeskonfistoriums und des 
Ausschusses der Landessynode die betreffende Kirchengemeinde nicht im Stande, 
den Zuschuß, sei es durch Zahlung ihrer Parochial -Kirchenkasse, sei es durch 
Leistungen der Gemeindeglieder, aufzubringen) so ist derselbe auf den Emeriti- 
rungsfonds zu übernehmen. 
K. 13. 
Zur Beschaffung der Zuschüsse zum Ruhegehalte, sowie der Luschüsse zur 
Unterhaltung von Kollaboratoren, uldd ein vom wsawie er Zuschun err 
waltender 
(Nr. 8154.) Eme-
	        
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