Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Uebergangsbestimmungen. 
K. 16. 
Den gegenwärtig vorhandenen vollständig emeritirten Geistlichen verbleiben 
ihre bisherigen Bezüge. 
Was dazu oder gua Besoldung des Dienstnachfolgers eines Emeritus nach 
der getroffenen Regelung von Stellinhabern, Kirchenkassen oder Kirchen- 
Eemeinden beizutragen ist, wird diesen an den ihnen nach diesem Gesetze an den 
meritirungsfonds abzuführenden jährlichen Leistungen für die Dauer des ge- 
genwärtigen Emmritirungsverhälmisies abgesetzt. 
Den Wittwen und Descendenten der gegenwärtig vorhandenen vollständig 
emeritirten Geistlichen verbleiben diejenigen Rechte, welche ihnen nach bisheriger 
Ordnung zustanden. 
S. 17. 
Geistlichen, welchen schon vor Erlaß dieses Gesetzes wegen dauernder 
änzlicher oder theilweiser Dienstunfähigkeit ein Kollaborator beigeordnet war, 
O45 wenn sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes in den Ruhestand versetzt 
werden müssen, der in Gemäßheit des Gesetzes, jedoch nach Absatz von 10 Pro- 
zent der anrechnungsfähigen Diensteinnahme) zu berechnende Nuhegchalt zu Theil 
werden. Dabei sind diejenigen Dienstiahre, während welcher das Kollaboratur- 
verhältniß bestanden hat, nur zur Hälfte anzurechnen. Jedoch sollen diese Be- 
schränkungen nur wirksam werden, soweit der Betrag des gesetzlichen Ruhegehalts 
ie ölfte der anrechnungsfähigen Diensteinnahme und das im F. 4. festgesetzte 
Minimum übersteigt. 
So lange die Versetzung in den Ruhestand nicht eintritt, verbleibt es hin- 
sichtich der Unterhaltung des Kollaborators bei der getroffenen Regelung. Auf 
ie danach von Kirchenkassen oder Kirchengemeinden zum Unterhalte des Kolla- 
borators zu leistenden Beiträge findet die Bestimmung des §. 16. S. 2. analoge 
Anwendung. 
6. 18. 
Alle übrigen, bereits vor Erlaß dieses Gesetzes angestellten Geistlichen 
haben, wenn sie auf ihrer gegenwärtigen Dienststelle in den Ruhestand versetzt 
werden, lediglich Anspruch auf dasjenige, was ihnen nach bisher geltendem Rechte 
in solchem Falle zukommt, sofern sie nicht binnen einer vom Landeskonsistorium 
vorzuschreibenden Frist die Erklärung abgeben, daß sie die im 8. 14. Nr. 1. 
festgesetzte Abgabe von Erlaß dieses Gesetzes, die Inhaber von Stellen unter 
500 Thaler von der Zeit einer Erhöhung ihrer Diensteinnahme auf mindestens 
500 Thaler an übernehmen wollen. 
eistliche, welche diese Erklärung abgeben, bleiben bei etwaiger Versetzun 
von der im 8. 14. Nr. 2. festgesetzten Abgabe verschont, und werden hinsi tüch 
des demnächst zu beanspruchenden Ruegepalss den erst nach Erlaß dieses Ge- 
etzes angestellten Geistlichen gleichgestellt; doch soll ihnen bei Berechnung des 
uhegehalts, falls sie früher länger als fünf Jahre als Pefarramtsgehülfen 
(Nr. 8154.) (Kol-
	        
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