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(Kollaboratoren, Adjunkten, Kooperatoren, Reiseprediger u. s. w.) angestellt ge-
wersen sind, jedes weitere Dienstjahr in dieser Stellung doppelt angerechnet
werden.
Schlußbestimmungen.
KG. 19.
Verpflichtungen zu Gewährung von Leistungen in Emeritirungsfällen,
welche aus besonderen Gründen Dritten obliegen, sollen durch dieses GEchet nicht
geändert werden.
Soweit hierdurch der Ruhegehalt oder der Unterhalt des Gehülfen be.
Schas wird, mindern sich die Leistungen des Emeritirungsfonds, beziehungsweise
des Gei üchen für den Gehülfen.
erden durch solche Verpflichtungen in Betreff der Geistlichen einer
Pfarrgemeinde diejenigen Leistungen, welche nach diesem Gesetze dem Emeritirungs-
fonds (F. 13.) obliegen, nach dem Ermessen des Landeskonsistoriums vollstän-
dig gesichert, so find diese Geistlichen, wie die Pfarrgemeinde, auf ihren Antrag
von allen Zahlungen für den Emeritirungsfonds freizulassen. -
s.20.
Das Landeskonsistorium wird, vorbehaltlich der Befugnisse, welche nach
6. 7. der Verordnung vom 17. April 1866., betreffend die ichtung eines
evangelisch lutherischen Landeskonsistoriums, dem Kultusminister in den zum
Geschäftskreise des Landeskonsistoriums gehörigen Angelegenheiten zustehen, mit
der Ausführung dieses Gesetzes, welches mit dem 1. Oktober d. J. in Kraft
tritt, beauftragt. ·
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 16. Juli 1873.
(#. S.) Wilhelm.
Falk.
(Er. 8166.)