Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
4 Nr. 29. — 
  
(Nr. 3157.) Allerhöchster Erlaß vom 10. September 1873., betreffend die Einführung einer 
evangelischen Kirchengemeinde und Synodalordnung für die Provinzen 
Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen, sowie 
die Berufung einer außerordentlichen Generalsynode für die acht älteren 
Provinzen. 
S. einer Reihe von Jahren ist Meine Fürsorge darauf gerichtet gewesen, die 
dem noihwendigen Ausbau der evangelischen Kirchenverfassung für die älteren 
Provinzen der Monarchie gewidmeten Arbeiten sobald als thunlich dem Abschlusse 
geführen. Nach Vernehmung der in Gemäßheit Meines Erlasses vom 5. Juni 
869. berufenen außerordentlichen Provinzialsynoden erachte Ich es gegenwärtig 
an der Zeit, auf Grund der gemachten Erfahrungen und in Verücksihttgung der 
vorliegenden Bedürfnisse zu einer definitiven Ordnung der Gemeinde-Organe und 
der Synoden zu schreiten. Demgemäß ertheile Ich kraft der Mir als Träger 
des landesherrlichen Krchenregiments zustehenden Befugnisse der als Anlage I. 
beifolgenden Kirchengemeinde- und Synobalordng für die Provinzen 
Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen 
hierdurch Meine Sanktion und verkünde dieselbe als kirchliche Ordnung. Indem 
Ich durch diese Ordnung den in der Kirche vorhandenen Kräften Gelegenheit 
gebe, am Dienste des kirchlichen Lebens mehr als bisher sich selbstthätig zu be- 
theiligen, hoffe Jch zu Gott, daß Er in Seiner Barmherzigkeit Seinen Segen 
zu den neuen Einrichtungen geben werde. Die dadurch herbeigeführten Aende- 
rungen beschränken sich auf die kirchliche Verfassung; der Bekenntnißstand und 
die Union in den genannten Provinzen und den dazu gehörenden Gemeinden 
werden daher,) wie Ich ausdrücklich erkläre, durch die neue Ordnung in keiner 
Weise berührt. Mit der Ausführung der Kirchengemeinde- und Synodalordnung 
ist, soweit letztere nicht zu ihrer Regelung vorab noch einer Mitwirkung der 
Hndesgesehgebung wie insbesondere Hinschs der Vermögensverwaltung der 
Gemeinden und der Betheiligung des Patronats bei derselben bedarf, unverniglich 
vorzugehen, und beauftrage Ich den Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einver- 
ständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten das Weitere zu ver- 
anlassen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß Behufs des vollständigen Abschlusses 
Jahrgang 1873. (Nr. 8157.) 62 der 
Ausgegeben zu Verlin den 24. September 1873.
	        
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