Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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In Ortschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramt nicht 
verbundene Parochien umfassen, kann zur Behandlung, gemeinsamer Angelegen- 
heiten ein Zusammentreten einiger oder sämmtlicher Gemeinde -Kirchenräthe be- 
ziehungsweise Gemeindevertretungen unter Einwilligung derselben oder im Pall 
des Widerspruchs nach ertheilter Zustimmung der Kreissynode von dem Kon- 
sistorium angeordnet werden. 
Die Theilnahme zugeschlagener Vagantengemeinden (Gastgemeinden) an 
dem Gemeinde-Kirchenrathe und der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde ist 
durch statutarische Bestimmung zu regeln (F. 46.). 
II. Gemeinde-Kirchenrath. 
A. Mitglieder des Gemeinde Kirchenraths. 
g. 3. 
Der Gemeinde-Kirchenrath besteht: 
1) aus dem Pfarrer (Pastor, Prediger) der Gemeinde oder dessen Stellver- 
treter im Pfarraint, 
2) aus mehreren Aeltesten, welche, soweit ihre Ernennung nicht dem Patron 
zusteht (§. 6.), durch die Gemeinde gewählt werden (§9. 34. ff.). 
K. 4. 
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so gehören 
sie sämmtlich dem Gemeinde-Kirchenrathe als Mitglieder an. 
Hülfsprediger auf nicht fundirten Stellen nehmen, auch wenn sie ordinirt 
find, nur als Mitglieder mit berathender Stimme an den Sitzungen des Ge- 
meinde-Kirchenraths Theil. K 
Die Lahl der Aeltesten soll nicht mehr als zwölf und nicht weniger als 
vier betragen. In Filialgemeinden kann die Zahl auf zwei beschränkt werden. 
Die Feststellung der Zahl der Aeltesten in den einzelnen Gemeinden erfolgt 
unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen Verhältnisse 
für die erstmalige Wahl durch das Konsistorium, künftig nach Vernehmung der 
Gemeindevertretung durch die Kreissynode. Bei vereinigten Muttergemeinden 
oder Mutter= und Tochtergemeinden ist die Jahl der Aeltesten innerhalb des zu- 
lässigen Höchstbetrages au die Gemeinden der Gesammtparochie angemessen zu 
vertheilen. 
g. 6. · 
In Patronatsgemeinden hat der Patron die Befugniß, ein Gemeindeglied, 
welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften besitt (§. 35.) zum 
Aeltesten zu ernennen. " 
Beite der Patron die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so 
kann er selbst in den Gemeinde Kirchenrath eintreten. Das gleiche Recht hat 
unter der gleichen kiershn der ein- für allemal bestellte Vertreter desjenigen 
Patrons, welcher keine physische Person ist. 
(Nr. 8157.) 62° Kom-
	        
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