Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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KC. 11. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechthaltung 
der Ordnung verantwortlich. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden Wefaßt. 
Bei Sümmeegle heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen 
as Loos. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte 
der Mügglieder des Gemeinde-Kirchenraths an der Abstimmung Theil genommen 
hat. Mütlieder welche an dem Gegenstande der Beschlutfaßung persönlich be. 
theiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten. 
Die Beschlüsse des Gemeinde Kirchenraths sind unter Angabe des Tageg 
und der Anwesenden in ein Protokollbuch zu verzeichnen, und jedes Protokoll 
von dem Vorsitzenden und mindestens einem -eliesten zu unterschreiben. 
Dritten gegenüber werden, soweit der F. 22. nichts Anderes bestimmt, Be- 
schlüsse des Gemeinde-Kirchenraths durch Auszüge aus dem Protokollbuch be- 
kundet, welche der Vorsitzende beglaubigt. Ausfertigungen ergehen unter der 
Unterschrift des Vorsitzenden. * 
· .1. 
JnGemeindesKitchenkäthenvonstärketekMitgliederzahlkönnenfürbei 
stimmte Geschäftszweige einzelne Mitglieder vorzugsweise berufen werden. Die 
bezüglichen Anordnungen, sowie die Einrichtung von Deputationen und Kom- 
missionen bleiben dem Gemeinde-Kirchenrath überlassen. 
C. Wirkungskreis des Gemeinde-Kirchenraths. 
K. 13. 
Der Gemeinde-Kirchenrath hat den Beruf, in Unterstützung der pfarramt- 
lichen Thätigkeit nach bestem Vermögen zum religiösen und sittlichen Aufbau der 
Gemeinde zu helfen, die christlichen Gemeindethätigkeiten zu fördern und die Kirchen- 
gemeinde in ihren inneren und äußeren Angelegenheiten zu vertreten. 
S. 14. 
Insbesondere liegt dem Gemeinde-Kirchenrathe ob: 
1. christliche Gesinnung und Sitte in der Gemeinde, sowohl durch eigenes 
Vorbild, als auch durch besonnene Anwendung aller dazu geeigneten und statt- 
haften Mittel aufrecht zu erhalten und zu fördern. 
Der Pfarrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten der Lehre, Seel- 
sorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerialhandlungen 
von dem Gemeinde-Kirchenrath unabhängig. Er ist jedoch verpflichtet, die 
Fälle, wo er ein Gemeindeglied von der Theilnahme an einer von ihm zu voll- 
ziehenden Amtshandlung, insbesondere vom heiligen Abendmahle, zurückzuweisen 
für nothwendig hält, unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betref- 
fenden, dem Gemeinde-Kirchenrathe vorzulegen. Stimmt dieser zu, so ist die Zu- 
rückweisung auszusprechen, gegen welche dem Betroffenen der Rekurs an die 
Kreissynode (§F. 53. Nr. 4.) offen bleibt. Erklärt sich der Gemeinde Kirchen- 
(Fr. 8157.) rath
	        
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