Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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rath gegen die Zuruͤckweisung, so wird dieser Beschluß zwar sofort wirksam, aber 
der Geistliche ist befugt, wenn er sich bei demselben nicht beruhigen will, die 
Sache zur Entscheidung an die Kreissynode zu bringen. 
Der Gemeinde:Kirchenrath ist wie berechtigt verpflichtet, Verstöße des 
Geistlichen und der Aeltesten in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel in sei- 
nem Schooße zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm Behufs weiterer Ver- 
folgung nur zu, der vorgesetzten Kirchenbehörde davon Anzeige zu machen. 
§. 15. 
2. Der Gemeinde Kirchenrath hat für Ehaltung der äußeren gottesdienst- 
lichen Ordnung zu sorgen und die Heilighaltung des Sonntags zu Fferden. 
Zur Abänderung der üblichen Zeit der öffentlichen Gottesdienste bedarf 
der Pfarrer der Zustimmung des Gemeinde-Kirchenraths. 
Dieselbe ist auch erforderlich, wenn wegen Abänderung der in der Ge- 
meinde bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen Anträge an die zuständigen 
Behäörden gerichtet werden sollen. 
Der Gemeinde Kirchenrath entscheidet über die Einräumung des Kirchen- 
gebäudes zu einzelnen nicht gottesdienstlichen Handlungen) welche der Bestim- 
mung des Kirchengebäudes nicht widersprechen. 
K. 16. 
3. Der Gemeinde Kirchenrath hat die religiöse Erziehung der Jugend zu 
beachten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule zu 
vertreten. 
Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm nicht Miß- 
stände in der religiösen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Beziehung 
sind von ihm bei den gesetzlichen Organen der Schulverwaltung zur Anzeige zu 
bringen. 
K. 17. 
4. Dem Gemeinde-Kirchenrath liegt die Leitung der kirchlichen Einrich- 
tungen für Pflege der Armen, Kranken und Verwahrlosten ob. 
Geeignetenfalls setzt er sich mit den bürgerlichen Armenbehörden und 
Institutsverwaltungen, sowie mit etwa bestehenden freien Vereinen in Ein- 
vernehmen. Auch kann er sich Helfer aus der Gemeinde, insonderheit aus der 
Gemeindevertretung, beiordnen. Kus 
5. Der Gemeinde-Kirchenrath stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeinde- 
glieder (C. 34.) auf, nimmt die dazu erforderlichen Anmeldungen entgegen, be- 
reitet die Wahlen zum Aeltestenamt und zur Gemeindevertretung vor, hölt diese 
Wahlen ab, beruft die Gemeindevertretung ein und bringt die Beschlüsse der- 
selben in Ausführung. . 1 
6. Der Gemeinde Kirchenrath ist bis zur landesgesetzlichen Aufhebung der Pa- 
rochial-Exemtion befugt, eximirte Personen, welche ihren Exemtionsrechten zu ent- 
sagen bereit sind, au ihren Antrag in die Gemeinde aufzunehmen. Hi 
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