Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Die gleiche Befugniß steht ihm bezüglich solcher Personen zu, welche sich 
bereits ein Jahr lang am Orte der Gemeinde aufgehalten haben, aber wegen 
Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit entbehren. 
. 20. 
7. Der Gemeinde-Kirchenrath hat von der eingetretenen Pfarrvakanz 
Anzeige zu machen und die diesfalls ergehenden provisorischen Anordnungen in 
Ausführung zu bringen. 
Inwieweit derselbe bei Besetzung der Pfarrämter in Gemeinschaft mit 
der Gemeindevertretung eine Mitwirkung auszuüben hat, ist im F. 32. bestimmt. 
g. 21. 
8. Dem Gemeinde -Kirchenrath kommt, soweit wohlerworbene Rechte 
Dritter nicht entgegenstehen, die Ernennung der niederen Kirchendiener zu. Er 
beaufsichtigt ihre Dienstführung und übt das Recht der Entlassung aus künd- 
baren Anstelun en. 
Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Verleihung und 
SEtziehung der mit Schulstellen verbundenen niederen Kirchenbedienungen behält 
es bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
6 22. 
9. Der Gemeinde Kirchenrath vertritt die Gemeinde in vermögensrecht- 
licher Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen, und verwaltet 
das Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirchlichen Lokalstiftungen, 
welche nicht fundationsmäßig eigene Vorstände haben, sowie einschließlich des 
Pfarr- und Pfarrwittwenthums-Vermögens, soweit das Recht jeweiliger In- 
haber nicht entgegensteht. 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des 
Gemeinde-Kirchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder Kines 
Stellvertreters und zweier Aeltesten, sowie der Beidrückung des Kirchensiegels. 
Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Fasfsung des Beschlusses 
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen Erfordernisse desselben, ins- 
besondere der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche noth- 
wendig ist, nicht bedarf. 
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staatsbehör- 
den oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und der 
Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch den Ueber- 
gang der letzteren auf den Gemeinde-Kirchenrath nichts geändert (K. 47.). 
In den Fällen des F. 31. ist der Gemeinde-Kirchenrath an die Mit- 
wirkung der Gemeindevertretung gebunden. Die Bestellung außerordentlicher 
Gemeinde-Repräsentanten nach F. 159. Tit. 11. Theil II. Allgemeinen Landrechts 
findet nicht ferner statt. . 2 
Dem Patron verbleiben außer der Theilnahme an der Verwaltung des 
kirchlichen Vermögens durch die Betheiligung am Gemeinde Kirchenrath " 6.) 
da, wo derselbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, die tung 
(r. 8157.) icht
	        
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