Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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sowohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere bei 
Parochialveränderungen, als auch geeigneten Falls durch Einbringung von An- 
trägen wahrzunehmen. 
(. 26. 
11. Der Gemeinde -Kirchenrath sell in der Gemeinde die Erweckung einer 
lebendigen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein 
lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Arliegen einzelner 
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Aus hat er bei 
geeigneten Gelegenheiten, z. . bei der Wahl der Gemeindevertreter, über die 
zur Veröffentlichung sich eignenden wichtigeren Vorgänge seines Verwaltungs- 
gebiets der Gemeinde Mittheilung zu machen. 
III. Gemeindevertretung. 
K. 27. 
In Kirchengemeinden von 500 Seelen oder darüber wird durch Wahl der 
Gemeinde 34. ff.) eine Gemeindevertretung gebildet. 
In Gemeinden unter 500 Seelen kommen die Rechte der Gemeindever- 
tretung der Versammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder zu. 
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver- 
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter- und Dochergemeiaun und be- 
traͤgt die Gesammt--Seelenzahl derselben 500 oder darüber) so ist für die im 
Absatz 2. vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde, ohne Rücksicht auf deren 
eelenzahl, eine Gemeindevertretung zu bilden. 
b die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in einer Ge- 
meinde dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Gemeinde Kirchenraths 
festgestellt. 
K. 28. 
Die Stärke der Gemeindevertretung beträgt das Dreifache der normalen 
Zahl der Aeltesten. 
Eine stärkere Zahl von Mitgliedern kann auf Antrag der Gemeindever- 
tretung nach gutachtlicher Anhörung der Kreissynode vom Konsistorium geneh- 
migt werden. 
K. 29. 
Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit 
dem Gemeinde-Kirchenrathe über die von dem letzteren zur Berathung vorge- 
legten Gegenstände. Der Vorsitzende des Gemeinde-Kirchenraths ist zugleich Vor- 
sitzender der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung. 
Sie wird je nach dem vorhandenen Bedürfnisse unter Angabe der wesent- 
lichen Gegenstände der Verhandlung berufen. 
Auf Verlangen des Konfistoriums muß die Berufung jederzeit erfolgen. 
Die Einladung geschieht durch den Vorsitzenden schriftlich oder in sonst 
ortsüblicher Weise. 
Johrheng 1873. (Nr. 8157) 63 5. 30.
	        
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