Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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S. 30. 
Auf die Versammlungen, Berathungen und Beschlüsse der Gemeinde- 
vertretung finden die Bestimmungen des F. 11. Anwendung. 
Ist auf die erste Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehr- 
heit der Gemeindevertretung nicht erschienen, so ist eine zweite Prlemmmlung 
8 veranstalten, in welcher die Erschienenen ohne Ruͤcksicht auf ihre Zahl die 
emeinde gültig vertreten. 
Die Beschlüsse werden in das Protokollbuch des Gemeinde Kirchenraths 
eingetragen. 
KG. 31. 
In folgenden Angelegenheiten bedarf der Gemeinde Kirchenrath der be- 
schließenden Mitwirkung der Gemeindevertretung: « 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, der Verpachtung und Vermiethung von Kirchengrund- 
stücken auf länger als zehn Jahre und der Verpachtung oder Vermie- 
thung der den kirchlichen Beamten zur Nutzung oder zum Gebrauch 
burängesene Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers 
inaus; 
2) bei außerordentlichen Nutzungen des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreifen, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 
3) bei Anleihen, soweit sie nicht blos zur vorübergehenden Aushülfe dienen 
und aus den laufenden Einnahmen derfelben Voranschlagsperiode zu- 
rückerstattet werden können; · 
4) bei der Anstellung von Prozessen, soweit sich dieselben nicht auf Ein- 
treibung fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung aus- 
stehender Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, beschränken, 
desgleichen bei der Abschließung von Vergleichen 
5) bei Neubauten und erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern 
nicht über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zu- 
ständige Behörde endgültig entschieden ist. Für erheblich gelten Repa- 
raturen, deren Kostenanschlag 50 Thlr. übersteigt. Im Fall des Be- 
dürfnisses kann die Gemeindevertretung ein- für allemal die Vollmacht 
des Gemeinde-Kirchenraths zur Vornahme häher veranschlagter Repara- 
turen, jedoch nicht über die Summe von je 300 Thlr. hinaus, erweitern. 
Die Vorschriften 1. bis 5. finden Anwendung auf alles kirchliche 
Vermögen, gleichviel, ob es rechtlich der Gemeinde, der Kirche oder 
einer kirchlichen Stiftung gehört, sofern es nur der Verwaltung der 
früheren Kirchenvorsteher, der Gemeinde oder einer Gemeindekörperschaft 
unterlegen hat; 
) bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen 
Geldmittel und Leistungen, soweit solche nicht nach bestehendem Rechte 
aus dem Kirchenvermögen oder vom Patrone oder von sonst speziell 
Verpflichteten zu gewähren sind, insbesondere bei Festsetzung der auf die 
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