Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Gemeinde zu repartirenden Umlagen und bei Bestimmung des Repar- 
titionsußes, welcher nach Maßgabe direkter Staatssteuern oder am Orte 
erhobener Kommunalsteuern festgesetzt werden muß; 
7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen; 
8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für 
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein- 
kommens der bestehenden; bei dauernder Verminderung solcher, auf der 
Kirchenkasse haftender Bewilligungen; bei Verwandlung veränderlicher 
Einnahmen der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder bei Umwand- 
lung von Natural-Einkünften in Geldrente, letzteres, soweit icht die Um- 
aeln in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren 
olgt 
9) bei der Feststellung des Etats der Kirchenkasse und der Voranschlags- 
periode, sowie, wenn die jährliche gtatsmäßig Solleinnahme der Kirchen- 
use 300 Thlr. oder mehr beträgt, bei der Abnahme der Jahresrechnung 
und Ertheilung der Decharge. 
In allen Fällen ist der Etat und die Jahresrechnung nach er- 
folgter Feststellung resp. Decharge auf 14 Tage zur Einsicht der Ge- 
meindeglieder öffentlich auszulegen; 
10) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andert Gemeinden oder zur 
Unterstützung evangelisch-christlicher Vereine und Anstalten, sofern die- 
selben einzeln zwei der etatsmäßigen Solleinnahme der Kirchenkasse 
übersteigen. Bis zu diesem Betrage ist der Gemeinde-Kirchenrath zu 
solchen Bewilligungen ermächtigt, doch darf der Gesammtbetrag derselben 
während eines Jahres fünf Prozent der Solleinnahme nicht überschreiten; 
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten (K. 46.). " · 
§.32. , 
DiebestehendenVorschriftenüberdieVerleihungderPfartämtet-unbbie. 
der Gesammtheit der Gemeinde dabei gebührende Mitwirkung, desgleichen über 
das Einspruchsrecht der Gemeinden nach §9. 330—339. Tit. 11. Th. II. Allge- 
meinen Landrechts bleiben bis auf Weiteres, insbesondere bis zur landesgesetz- 
lichen Ausführung des Artikels 17. der Verfassungs-Urkunde, mit folgenden 
Maßgaben in Geltung: 
1) Diejenigen Rechte der Wahl oder der Theilnahme an der Wahl des 
Pfarrers, welche bisher kirchengemeindlichen Wahlkollegien zugestanden 
haben, werden, an deren Stelle, von dem Gemeinde-Kirchenrath in Ge- 
meinschaft mit der Gemeindevertretung geübt. 
Haben bisher Kommunen oder andere Korporationen an den zur 
Ausübung eines Gemeindewahlrechts gebildeten Wahlkollegien Theil ge- 
nommen, so kommt diese Berechtigung in Wegfall, soweit sie nicht nach- 
weisbar auf dem Patronat oder einem anderen besonderen Rechtstitel beruht. 
2) Pfarrstellen, welche bisher auf Grund des fiskalischen Patrenats, spe- 
zieller Statuten oder aus anderen Gründen der freien kirchenregiment- 
(Fr. 8157) 63“ lichen
	        
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