— 427 —
Gemeinde zu repartirenden Umlagen und bei Bestimmung des Repar-
titionsußes, welcher nach Maßgabe direkter Staatssteuern oder am Orte
erhobener Kommunalsteuern festgesetzt werden muß;
7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen;
8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein-
kommens der bestehenden; bei dauernder Verminderung solcher, auf der
Kirchenkasse haftender Bewilligungen; bei Verwandlung veränderlicher
Einnahmen der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder bei Umwand-
lung von Natural-Einkünften in Geldrente, letzteres, soweit icht die Um-
aeln in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren
olgt
9) bei der Feststellung des Etats der Kirchenkasse und der Voranschlags-
periode, sowie, wenn die jährliche gtatsmäßig Solleinnahme der Kirchen-
use 300 Thlr. oder mehr beträgt, bei der Abnahme der Jahresrechnung
und Ertheilung der Decharge.
In allen Fällen ist der Etat und die Jahresrechnung nach er-
folgter Feststellung resp. Decharge auf 14 Tage zur Einsicht der Ge-
meindeglieder öffentlich auszulegen;
10) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andert Gemeinden oder zur
Unterstützung evangelisch-christlicher Vereine und Anstalten, sofern die-
selben einzeln zwei der etatsmäßigen Solleinnahme der Kirchenkasse
übersteigen. Bis zu diesem Betrage ist der Gemeinde-Kirchenrath zu
solchen Bewilligungen ermächtigt, doch darf der Gesammtbetrag derselben
während eines Jahres fünf Prozent der Solleinnahme nicht überschreiten;
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten (K. 46.). " ·
§.32. ,
DiebestehendenVorschriftenüberdieVerleihungderPfartämtet-unbbie.
der Gesammtheit der Gemeinde dabei gebührende Mitwirkung, desgleichen über
das Einspruchsrecht der Gemeinden nach §9. 330—339. Tit. 11. Th. II. Allge-
meinen Landrechts bleiben bis auf Weiteres, insbesondere bis zur landesgesetz-
lichen Ausführung des Artikels 17. der Verfassungs-Urkunde, mit folgenden
Maßgaben in Geltung:
1) Diejenigen Rechte der Wahl oder der Theilnahme an der Wahl des
Pfarrers, welche bisher kirchengemeindlichen Wahlkollegien zugestanden
haben, werden, an deren Stelle, von dem Gemeinde-Kirchenrath in Ge-
meinschaft mit der Gemeindevertretung geübt.
Haben bisher Kommunen oder andere Korporationen an den zur
Ausübung eines Gemeindewahlrechts gebildeten Wahlkollegien Theil ge-
nommen, so kommt diese Berechtigung in Wegfall, soweit sie nicht nach-
weisbar auf dem Patronat oder einem anderen besonderen Rechtstitel beruht.
2) Pfarrstellen, welche bisher auf Grund des fiskalischen Patrenats, spe-
zieller Statuten oder aus anderen Gründen der freien kirchenregiment-
(Fr. 8157) 63“ lichen