Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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scheing an eine vierzehntägige präklufivische Frist läuft, der Vorstand 
er Kreissynode. « 
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortsetzung des Ge- 
meindeamts verweigert, verliert das kirchliche Wahlrecht. Dasselbe kann ihm 
jedoch auf sein Grssh von dem Gemeinde-Kirchenrathe wieder beigelegt werden. 
" Die Ablehnung oder Riederlegung des vom Patron übertragenen Aeltesten- 
amts unterliegt keinen beschränkenden Aestimmungen. ' 
§.42. 
Ist für die Aeltestenwahl zweimal vergeblich Termin abgehalten, weil 
* nicht erschienen sind, oder die Erschienenen die Vornahme der 
Wahl verweigert haben oder weil nicht wählbare Personen haewühlt worden sind, 
so hat für dieses Mal der Vorstand der Kreissynode die Aeltesten zu ernennen. 
- Ist aus denselben Gründen die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu 
Stande gekommen, so werden bis dahin die Rechte derselben durch den Gemeinde- 
Kirchenrath ausgeübt. 
K. 43. 
hr Das Amt der gewählten Aeltesten und der Gemeindevertreter dauert sechs 
ahre 
« Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind 
wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zur Einführung ihrer Nachfolzer im Amt. 
bes Der Austritt wird durch die Dienstzeit , das aa. Mal durch Ausloosung 
estimmt. 
Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt die Gemeinde- 
vertretung in ihrer nächsten Versannmkung einen Ersatzmann, dessen Funktion 
sich auf die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen erstreckt. 
KC. 44. 
Die Entlassung eines Aeltesten oder Gemeindevertreters erfolgt durch den 
Verstand der Kreissynode nach Anhörung des Gemeinde-Kirchenraths: 
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft G. 34.), 
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes der Kreissynode steht sowohl dem 
Betroffenen, als auch dem Gemeinde-Kirchenrath binnen 14 Tagen die Berufung 
an das Konsistorium zu, welches mit Zuziehung des Vorstandes der Provinzial= 
synode endgültig entscheidet C. 55. Nr. 9.. 
. 45. 
Wenn eine Gemeindevertretung beharrlich die Erfüllung ihrer Pfflichten 
vernachlässigt oder verweigert, so kann das Konsistorium auf den Antrag des 
Vorstandes der Kreissynode dieselbe auflösen und den erwiefen Schuldigen die 
Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. · 
Die Neubildung der Gemeindevertretung ist unter Leitung eines von dem 
Konsistorium zu bestellenden Kommissarius zu bewirken. 
Err. 8157.) Bis
	        
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