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scheing an eine vierzehntägige präklufivische Frist läuft, der Vorstand
er Kreissynode. «
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortsetzung des Ge-
meindeamts verweigert, verliert das kirchliche Wahlrecht. Dasselbe kann ihm
jedoch auf sein Grssh von dem Gemeinde-Kirchenrathe wieder beigelegt werden.
" Die Ablehnung oder Riederlegung des vom Patron übertragenen Aeltesten-
amts unterliegt keinen beschränkenden Aestimmungen. '
§.42.
Ist für die Aeltestenwahl zweimal vergeblich Termin abgehalten, weil
* nicht erschienen sind, oder die Erschienenen die Vornahme der
Wahl verweigert haben oder weil nicht wählbare Personen haewühlt worden sind,
so hat für dieses Mal der Vorstand der Kreissynode die Aeltesten zu ernennen.
- Ist aus denselben Gründen die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu
Stande gekommen, so werden bis dahin die Rechte derselben durch den Gemeinde-
Kirchenrath ausgeübt.
K. 43.
hr Das Amt der gewählten Aeltesten und der Gemeindevertreter dauert sechs
ahre
« Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind
wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zur Einführung ihrer Nachfolzer im Amt.
bes Der Austritt wird durch die Dienstzeit , das aa. Mal durch Ausloosung
estimmt.
Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt die Gemeinde-
vertretung in ihrer nächsten Versannmkung einen Ersatzmann, dessen Funktion
sich auf die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen erstreckt.
KC. 44.
Die Entlassung eines Aeltesten oder Gemeindevertreters erfolgt durch den
Verstand der Kreissynode nach Anhörung des Gemeinde-Kirchenraths:
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft G. 34.),
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes der Kreissynode steht sowohl dem
Betroffenen, als auch dem Gemeinde-Kirchenrath binnen 14 Tagen die Berufung
an das Konsistorium zu, welches mit Zuziehung des Vorstandes der Provinzial=
synode endgültig entscheidet C. 55. Nr. 9..
. 45.
Wenn eine Gemeindevertretung beharrlich die Erfüllung ihrer Pfflichten
vernachlässigt oder verweigert, so kann das Konsistorium auf den Antrag des
Vorstandes der Kreissynode dieselbe auflösen und den erwiefen Schuldigen die
Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. ·
Die Neubildung der Gemeindevertretung ist unter Leitung eines von dem
Konsistorium zu bestellenden Kommissarius zu bewirken.
Err. 8157.) Bis